Kosten des Zivilprozesses bei ausreichenden Erfolgsaussichten steuerlich nun absetzbar!

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Mit Entscheidung vom 12. Mai 2011 (Az.: VI R 42/10) hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses (unabhängig von dessen Gegenstand) bei der Einkommensteuer Berücksichtigung finden und von den Einkünften als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Dies war in der Vergangenheit nur im Einzelfall für Rechtstreitigkeiten mit existentieller Bedeutung seitens der Finanzbehörden so praktiziert worden. Kleiner Trostpflaster also für denjenigen im Gerichtsverfahren, der den Prozess verliert. Oder denjenigen, der verliert aber der Unterlegene (nach dem er verurteilt wurde) zahlungsunfähig wird und die Kosten der obsiegenden Partei nicht tragen kann.


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