Kosten einer LASIK-Operation an den Augen sind erstattungsfähig

  • 2 Minuten Lesezeit

Viele Brillenträger leiden unter ihrer Fehlsichtigkeit. Je nachdem, wie schwerwiegend die Fehlsichtigkeit ist, können sich im Alltag erhebliche Erschwernisse für die Betroffenen einstellen. Dies gilt gerade beim Lesen oder Autofahren.

Viele Betroffene erwägen daher eine Behandlung ihrer Fehlsichtigkeit durch eine sogenannte LASIK-Operation. Hierdurch kann eine Fehlsichtigkeit oftmals beseitigt werden. Die Kosten einer solchen LASIK-Operation sind jedoch nicht gerade gering. Bislang mussten Betroffene die Kosten der LASIK-Operation gleichwohl regelmäßig selbst zahlen. Private Krankenversicherungen übernahmen die Kosten hierfür meistens nicht.

BGH entscheidet zugunsten der Versicherungsnehmer

Nach einem jüngsten Urteil des BGH vom 29. März 2017 – IV ZR 533/15 – könnte sich dies jedoch ändern. Ein Versicherungsnehmer hatte seine private Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten seiner LASIK-Operation verklagt und bekam Recht. Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer LASIK-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss. In dem Verfahren des BGH erhielt der Versicherungsnehmer daher die angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 € zugesprochen.

In den Vorinstanzen war die Klage des Versicherungsnehmers noch erfolglos geblieben, da die Vorinstanzen der Ansicht waren, die Fehlsichtigkeit entspreche dem Alterungsprozess und sei im Übrigen auch zumutbar. Dieser Ansicht folgten die Richter des Bundesgerichtshofes nicht.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt. Dieser geht davon aus, dass zum Normalzustand die volle Sehfähigkeit gehört. Eine Fehlsichtigkeit führt daher zum Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn nicht nur eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht. Dies war aufgrund der Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien gegeben.

LASIK-Operation kann medizinisch notwendige Heilbehandlung sein

Auch führt die Möglichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen nicht dazu, dass die LASIK-Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt. Hintergrund ist, dass Brillen und Kontaktlinsen nur Hilfsmittel sind, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Rahmen der privaten Krankenversicherung hängt jedoch eben nicht davon ab, ob der Versicherungsnehmer (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann, das den bei ihm bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.

Empfehlung

Betroffene, welche unter Fehlsichtigkeit leiden, sollten daher im Anbetracht der neuen BGH-Rechtsprechung nochmals klären lassen, ob die Kosten für eine LASIK-Operation von ihrer Krankenversicherung erstattet wird. Ist dies nicht der Fall, so sollten sie die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reichow

Beiträge zum Thema