Vorbereitungen einer Konkurrenztätigkeit als Begründung einer außerordentlichen Kündigung

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Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 26.03.2004 (Az.: I-16 U 64/03) mit der Frage zu beschäftigen, ob bestimmte Vorbereitungshandlungen des Versicherungsvertreters in Bezug auf eine zukünftige Konkurrenztätigkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherers begründen konnten. Das OLG Düsseldorf konnte indes die Versendung eines Rundschreibens an die bisher von dem Versicherungsvertreter bereuten Versicherungsnehmer, mit der Information, dass er künftig für einen anderen Versicherer tätig sein wird, nicht als einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot einstufen. Dem Versicherungsvertreter sei es gestattet, den Kunden mitzuteilen, dass er künftig nicht mehr für den Versicherer tätig sein wird und er bei bestehendem Versicherungsbedarf nicht behilflich sein kann. Dies kann nicht – so jedenfalls das OLG Düsseldorf- als eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit des Versicherungsvertreters qualifiziert werden.

Ferner stünde es dem Versicherungsvertreter zu, sich während des bestehenden Handelsvertretervertrages um andere Auftraggeber für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zu bemühen und entsprechende Verträge, insbesondere Handelsvertreterverträge, abzuschließen. Solange sichergestellt ist, dass der Versicherungsvertreter die beabsichtigte Konkurrenztätigkeit erst nach Beendigung seiner vertraglichen Verpflichtungen zum derzeitigen Geschäftsherrn aufnimmt, kann diese Vorsorge des Versicherungsvertreters das bestehende Vertrauensverhältnis nicht stören. Beim Nichtvorliegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist dem Versicherungsvertreter außerdem gestattet, mit den Vorbereitungen für einen geplanten nachvertraglichen Wettbewerb schon während des Handelsvertretervertrages zu beginnen.

Hintergrund 

Anlass für die Entscheidung des OLG Düsseldorf war ein Streit zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherer über die Zahlung von Provisionen und die Zahlung des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB. Der Versicherer kündigte den Handelsvertretervertrag nach ungefähr 6 Jahren und begründete dies damit, dass der Versicherungsvertreter gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen habe. Er argumentierte damit, dass die Versendung eines Rundschreibens durch den Versicherungsvertreter an die bisher von ihm betreuten Versicherungsnehmer mit der Information, dass er künftig mit einem anderen Vertragspartner arbeiten wird, als eine unzulässige Konkurrenztätigkeit angesehen werden kann.

Dies sah der Versicherungsvertreter anders. Da er die streitgegenständliche Konkurrenztätigkeit erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages aufgenommen habe, läge kein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vor. Außerdem habe er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich von ihm betreuten Versicherungsnehmer durch ein Rundschreiben darüber informiert, dass er in Zukunft mit einem anderen Vertragspartner arbeiten werde. Im Prozess verlangt der Versicherungsvertreter die Zahlung von Provisionen für den Zeitraum nach der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Zu Recht wie das OLG Düsseldorf entschied.

Fazit 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, wie genau fristlose Kündigungen des Handelsvertretervertrages geprüft werden müssen. Gerade wenn es um die Formulierung sogenannter Abschiedsschreiben an Kunden geht, dürfte die Einordnung, was zulässige Verabschiedung und unzulässige Konkurrenztätigkeit ist, oftmals vom genauen Wortlaut des Schreibens abhängen. Versicherungsvertreter sollten daher entsprechende Schreiben -soweit sie diese versenden wollen - unbedingt vorab von einem im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Spricht der Versicherer hingegen wegen eines entsprechenden Schreibens die außerordentliche Kündigung aus, so sollten betroffene Handelsvertreter die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unbedingt rechtlich prüfen lassen.


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