Kosten für ergänzende Stellungnahme sind erstattungsfähig; Gericht spricht zusätzliche Kosten zu

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Der Geschädigte vertraut als technischer Laie im Allgemeinen auf das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten. Werden aufgrund eines vom Versicherer beauftragten Prüfberichts die Reparaturkosten gekürzt, ist nach herrschender Rechtsprechung der Geschädigte im Rahmen der Waffengleichheit berechtigt, seinen Sachverständigen kostenpflichtig mit der Überprüfung und der Stellungnahme zu den vorgenommenen Kürzungen zu beauftragen. Insofern sind die Kosten der Stellungnahme als Rechtsverfolgungskosten anzusehen und vom Schädiger zu ersetzen. Dieser Einschätzung schloss sich auch das Amtsgericht (AG) Lübeck an (Urteil vom 12.5.2015, AZ: 30 C 79/14).

Zum Hintergrund: Der Kläger rechnete fiktiv ab und machte Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten geltend. Die Beklagte regulierte den Schaden jedoch unter Abzug der Beilackierungskosten sowie der Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten. Der Kläger holte zur Begründung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Positionen
eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ein, wofür der Gutachter mit zweiter Gutachtenrechnung weitere 671,04 Euro in Rechnung stellte. Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte vollumfänglich Erfolg.

Aussage des Gerichts

Nach der Überzeugung des Gerichts sind Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.

Beilackierungskosten stellen nach Überzeugung des Gerichts Kosten dar, die bei der Grautonfindung zur Lackierung eines Hyundai üblicherweise anfallen. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass Beilackierungskosten wegen des Farbtons des Hyundai in Stahlgrau-Metallic in der Region in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Der Sachverständige hatte im Umkreis von 60 Kilometern um den Wohnort des Klägers die markengebundenen Fachwerkstätten und Lackierbetriebe befragt. Das Gericht schloss sich den Feststellungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an.

Der Kläger durfte aufgrund der technischen Abzüge durch die Beklagte auch die Einholung der ergänzenden Stellungnahme für sachdienlich halten, um sich mit den Einwendungen der Beklagten sachkundig auseinandersetzen zu können. Die Klägerin konnte im Ergebnis daher die Beilackierungskosten, UPE­-Aufschläge und Verbringungskosten in voller Höhe sowie die Kosten der ergänzenden Stellungnahme in vollem Umfang beanspruchen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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