Kosten für Mittagsbetreuung eines Kindes – wie sind diese unterhaltsrechtlich einzuordnen?

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Bei einer Trennung ändert sich plötzlich vieles. Die persönlichen Änderungen sind nicht nur für gemeinsame Kinder, sondern auch für betreuende Elternteile gravierend. Wenn sich der betreuende Elternteil vor der Trennung auf Wunsch und nach Absprache beider Eltern der Kindererziehung und -betreuung widmen könnte, so muss er/sie nach der Trennung oft zumindest Teilzeit arbeiten, um den eigenen Unterhalt zu sichern.

Ist das Kind noch klein und besucht den Kindergarten, dann sind die Kindergartenkosten mit Ausnahme des Essensgeldes ein Mehrbedarf des Kindes. Sie sind daher zusammen mit dem Regelunterhalt zu verlangen. Reicht das Einkommen des betreuenden Elternteils nicht für eine Beteiligung an den Kindergartenkosten aus, dann muss der andere Elternteil diese alleine übernehmen. Kindergartenkosten sind immer Mehrbedarf des Kindes. Kinder werden im Kindergarten nicht nur betreut, sondern durch ein besonders pädagogisch ausgebildetes Personal auf den Schuleintritt und das spätere Leben vorbereitet.

Anders ist es, wenn das Kind bereits in der Schule ist. Um die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils zu ermöglichen, wird das Kind oft in der Mittagsbetreuung angemeldet. Die Mittagsbetreuung überbrückt dann die Zeiten, in denen der betreuende Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht anwesend ist und das Kind nicht selbst betreuen kann. Arbeitsstellen, die hier flexibel sind, gibt es selten. In der Regel muss auch bei einer Teilzeittätigkeit eine Kernarbeitszeit eingehalten werden. Diese deckt sich oft nicht mit dem Ende des Schultages. Deshalb ist die Mittagsbetreuung erforderlich. Die durch die Mittagsbetreuung dann anfallenden Kosten stellen allerdings keinen Mehrbedarf des Kindes mehr dar. Sie gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils alleine zu leisten ist. Die Folge dieser allgemeinen Betreuung in der Mittagsbetreuung entstehende Kosten können daher nur als berufsbedingte Aufwendungen und damit als Teil des Ehegattenunterhaltsanspruchs geltend gemacht werden.

Problematisch wird die Geltendmachung von Kosten für die Mittagsbetreuung dann, wenn auf nachehelichen Unterhalt wirksam verzichtet wurde. In der Regel steckt in diesem Verzicht auch der Verzicht auf die Geltendmachung eventuell erst später entstehender Kosten. Deshalb ist hier besondere Vorsicht geboten. Ggf. sollte sich die Möglichkeit vorbehalten werden, später noch eventuell entstehende Kosten für eine beruflich bedingte Betreuung des Kindes zu verlangen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, lassen Sie sich von einer Fachanwältin für Familienrecht beraten, Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Fürth.


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