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Kosten zertifizierter Altersvorsorgeverträge

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Bei der privaten Altersvorsorge fallen unter anderem Abschluss- und Vertriebskosten an. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese nicht durch das Investmentgesetz geregelt sind.

Nach Abschluss eines Altersvorsorgevertrags bereiten die Abrechnungen Sparern häufig unangenehme Erfahrungen. Denn nicht selten zehren erhebliche Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungsgebühren am angesparten Geld. Staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge und insbesondere deren Kosten sind jedoch grundlegend durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Ohne dessen Einhaltung ist die staatliche Förderung eines Altersvorsorgeprodukts ausgeschlossen. Darüber wacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Zertifizierungsstelle.

Investmentgesetz gilt nicht für zertifizierte Altersvorsorgeverträge

Abschluss- und Vertriebskosten betreffend sieht das AltZertG vor, dass diese gleichmäßig und auf nicht weniger als die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten in einem Prozentsatz angegeben sind. Der BGH urteilte nun, dass diese Regelung allein maßgeblich ist. Anlass für diese Entscheidung war die abgewiesene Klage einer Verbraucherzentrale, nach der das Investmentgesetz für eine umstrittene Kostenklausel gelten sollte. Die Vertragsbestimmung sah jedoch genau die geforderte gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent auf die ersten fünf Laufzeitjahre vor. Eine Begrenzung der Kosten auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge im ersten Jahr und die gleichmäßige Kostenverteilung auf die übrige Laufzeit ist daher nicht erforderlich.

Ausführliche jährlich vorgeschriebene Information

Die staatlich geförderte private Altersvorsorge ist hinsichtlich der Kosten darüber hinaus noch weiteren Vorgaben unterworfen, die nicht im Mittelpunkt der Entscheidung standen. So müssen Anbieter vorvertraglich über Höhe und zeitliche Verteilung der in die Zahlungen einkalkulierten Kosten informieren. Darin nicht bereits enthaltene Verwaltungskosten sind explizit aufzuführen. Dasselbe gilt für Kosten, die beim Wechsel in ein anderes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter entstehen. Im weiteren Verlauf sind jährlich nicht nur die Einzahlungen und das gebildete Kapital schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner muss in gleicher Weise auch über die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie die erwirtschafteten Erträge informieren. Abgesehen von diesen finanziellen Aspekten sind Anbieter gesetzlich verpflichtet, die bei der Verwendung der Einzahlungen berücksichtigten ethischen, sozialen und ökologischen Belange zu nennen.

(BGH, Urteil v. 07.11.2012, Az.: IV ZR 292/10)

(GUE)

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