BGH: PKV und LASIK-Kosten

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BGH, Urteil vom 29.03.2017, 29.03.2017

Privater Krankenversicherer muss LASIK-Augenlaserbehandlung erstatten – kein Recht zum Verweis auf Brille oder Kontaktlinsen

Seit 2009 haben wir für mehr als 1.500 Patienten erfolgreich die Kosten für LASIK-Augenoperationen erstritten. 

Die LASIK ist die beliebteste Operationsmethode beim Augenlasern. Diese schnelle und schmerzfreie Behandlungsmethode wird seit 1990 angewandt und vom Berufsverband der Augenärzte (BVA) als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren eingestuft.

Warum gibt es Probleme bei der Kostenerstattung?

Private Krankenversicherer arbeiten gewinnorientiert. Sie lehnen deshalb die Übernahme von Behandlungskosten häufig auch dann ab, wenn eigentlich ein Rechtsanspruch besteht. So verhält es sich auch bei LASIK. Dann bleiben die hohen Kosten an Ihnen hängen!

Dabei werden die immer gleichen unzutreffenden Einwendungen erhoben. Meist wird die Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung abgelehnt, die Fehlsichtigkeit sei keine Krankheit, die LASIK-Operation sei nicht medizinisch notwendig, eine Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen sei vorzuziehen oder die LASIK sei zu teuer. Neu ist der Trend der Gesellschaften, den Patienten eine „kulanzweise“ Übernahme der Kosten gegen einen Verzicht auf die Versorgung mit Brille, Kontaktlinsen und weitere LASIK-Behandlungen für einen längeren Zeitraum anzubieten.

Was hat der BGH entschieden?

Bereits mehrfach war die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. In letzter Sekunde haben die Versicherungsgesellschaften hier aber Grundsatzentscheidungen des BGH verhindert.

Dennoch waren schon nach bisheriger jähriger Rechtslage die Erfolgsaussichten sehr gut, die Behandlungskosten zu erstreiten. Deutlich über 95 % der Fälle verliefen positiv für den Patienten.

Jetzt ist die Rechtslage zumindest für die Frage der Kurzsichtigkeit geklärt: Mit Urteil vom 29. März 2017 (IV ZR 533/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in dem dort entschiedenen Fall der Kurzsichtigkeit ein Kostenerstattungsanspruch besteht, die Behandlung medizinisch notwendig ist und kein Recht des Versicherers besteht, den Patienten auf Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen zu verweisen.

Im Einzelnen hält der BGH fest:

„Die bei der Klägerin vor der Lasik-Operation vorhandene Fehlsichtigkeit stellte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Krankheit dar ...“ und 

„Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann die medizinische Notwendigkeit der Operation dabei nicht bereits mit Hinweis auf die Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden. Das Tragen einer Sehhilfe stellt in Bezug auf die Fehlsichtigkeit der Klägerin keine Heilbehandlung dar. Brillen und Kontaktlinsen sind lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden …“

Was gilt bei anderen Behandlungsarten der refraktiven Chirurgie?

Die Rechtslage ist im Wesentlichen auch auf andere Methoden der refraktiven Chirurgie übertragbar, etwa Laserthermokeratoplastik (LTK), astigmatische Keratotomie (AK), Intracornealer Ring (ICR) bzw. intracorneale Ringsegmente, Implantation intraokularer Linsen in Phake-Augen (Phake IOLs), Austausch der klaren Linse gegen eine Kunstlinse („clear lens exchange“, CLE u. a.)

Was können wir für Sie tun?

Wir schätzen unverbindlich die Erfolgsaussichten für Sie ein. Bei zurückliegenden Behandlungen gilt eine dreijährige Verjährung ab Fälligkeit, so dass bis zurück ins Jahr 2014 die Behandlungskosten noch durchgesetzt werden können. 

Wir bieten Ihnen unverbindlich und kostenlos einen Quickcheck an: Folgen Sie dem Link www.hauptstadtanwaelte.de/lasik und erfahren Sie, ob auch Sie Ihre Behandlungskosten erstattet erhalten.

Als bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei sind wir auf das Versicherungsrecht spezialisiert und kennen uns deshalb im Krankenversicherungsrecht bestens aus. Entsprechend helfen wir gerne auch Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem privaten Krankenversicherer.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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