Kostenerstattung für orthomolekulare Therapie durch private Krankenversicherung
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Private Krankenkasse unterliegt im Rechtsstreit um Erstattung der Kosten für orthomolekulare Therapie
Berufungsurteil des OLG Frankfurt am Main 7 U 103/16 vom 20.12.2018
In Abänderung des Urteils 2-23 O 456/15 des LG Frankfurt hat das Berufungsgericht des OLG Frankfurt (7 U 103/16) die Verpflichtung einer Krankenkasse zur Erstattung der Behandlungskosten, Laborleistungen und notwendigen Präparate für die Behandlung einer multiplen Chemikalienempfindlichkeit (MCS)-Erkrankung mittels der orthomolekularen Methode bejaht.
Bei der MCS handelt es sich um eine anerkannte Multisystemerkrankung, für die es keinen wirksamen schulmedizinischen Ansatz gibt. Einzig anerkannte Methode ist die orthomolekulare Therapie, deren essentieller Bestandteil auch der Einsatz von Vitaminen, Nähr- und Stärkungsmitteln sowie Nahrungsergänzungsmitteln ist.
Nach dem jetzt vorliegenden Urteil des OLG Frankfurt darf eine Krankenkasse die Erstattung solcher alternativen Präparate nicht mit Hinweis auf das Fehlen eines physiologischen Mangelzustandes ablehnen. Gemäß den Ausführungen des OLG Frankfurt gilt die orthomolekulare Therapie als alternative Behandlungsmethode als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Für die Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kommt es nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes an. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der durch ein Gutachten aufgezeigt werden kann. Nachdem das LG Frankfurt rechtsfehlerhaft auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet hatte, wurde dies in der Berufungsinstanz nachgeholt.
Die beauftragte Sachverständige, eine ausgebildete und praktizierende Schulmedizinerin, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen schulmedizinischen Behandlungsansatz gibt, wohingegen die angewandte orthomolekulare Therapie auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht und die Krankheit zumindest lindert, sodass der Ausschlusstatbestand in den Versicherungsbedingungen für Nähr- und Stärkungsmittel nicht greift.
Das OLG hat nicht nur dem Zahlungsanspruch, sondern auch dem Feststellungsanspruch für zukünftige Erstattungsleistungen stattgegeben.
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