Kostenfreie Stornierung einer Kreuzfahrt wegen Corona-Pandemie?

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Mit dieser Fragestellung hatte sich das LG Rostock im Rahmen seines Urteils vom 21.08.2020 (Az.: 1 O 211/20) auseinanderzusetzen.

Hintergrund der Entscheidung war die gebuchte Kreuzfahrt eines Ehepaares von Singapur nach Hongkong für Februar 2020. Aufgrund des sich rasch ausbreitentenden Corona-Virus erklärte das Ehepaar zwei Tage vor Reisebeginn den Rücktritt vom Reisevertrag. Dies veranlasste den Reiseveranstalter zur Geltendmachung von Stornogebühren, was das Ehepaar jedoch als unberechtigt empfand und daraufhin den Klageweg beschritt.

Das LG Rostock entschied verbraucherfreundlich zugunsten des Ehepaares und verurteilte den Reisveranstalter zur Zahlung in Höhe von 5.538,50 € nebst Zinsen. Demnach erachtete das Gericht die Corona-Pandemie hinsichtlich des Bestimmungsortes der gebuchten Kreuzfahrt als einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB, der die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtige. Dem Reiseveranstalter stehe daher kein Anspruch auf die Stornogebühren zu. Das Gericht führte zur Begründung des Weiteren aus, dass es Ende Januar 2020 keinem Reisenden mehr zumutbar gewesen sei, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten. Dabei verwies das Gericht auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes für China sowie die aus der Tagespresse ersichtlichen Gefahrenmomente einer weltweiten Pandemie. 

Das Ehepaar war somit zum kostenlosen Reiserücktritt berechtigt.


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