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Kostenloses Girokonto muss auch kostenlos sein: LG Düsseldorf untersagt irreführende Werbung

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Auf Antrag der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hat das Landgericht (LG) Düsseldorf aktuell mit Urteil vom 06.01.2017 (Az.: 38 O 68/16) der Sparda Bank in Nordrhein-Westfalen die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagt.

Die Sparda Bank führte in dem zugrundeliegenden Fall am 01.04.2016 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ als irreführend, weil der Kunde entgegen der unmissverständlichen Werbeaussage den Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Die Bank verteidigte ihre Werbeaussage mit dem Argument, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Mitarbeitern am Schalter sich eine sogenannte „White Card“ ausstellen zu lassen, mit der dann aber nur Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard dagegen soll auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos gehören.

Das Landgericht Düsseldorf sah dies anders, da aus Sicht des Kunden unter einem „kostenlosen Girokonto“ ein solches zu verstehen sei, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

Laut dem Urteil darf eine Bank aber nicht mit einem kostenlosen Girokonto werben, wenn sie für die Girocard eine Gebühr verlangt.

Die Auswirkungen des Urteils können weitreichend sein, da mit der richterlichen Entscheidung der Versuch unterbunden wird, Kosten zu verstecken oder durch die Hintertür einzuführen.

Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Es gilt abzuwarten, ob die Bank Rechtsmittel hiergegen einlegen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden…


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