Kostentsagung im Verfahren betreffend Umgangsrecht

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Die allein sorgeberechtigte Mutter einer 3-jährigen Tochter hat die Kanzlei Grueneberg vertreten. Der Kindesvater hatte die Regelung des Umgangsrechtes durch das Gericht beantragt. Die Mutter lehnte die Forderung ab, da der Kindesvater in der Vergangenheit gewalttätig und drogenabhängig war. Das Kind war dadurch traumatisiert, da die Gewalttaten im Beisein der Tochter erfolgten. Es bestand die Gefahr, dass der Kindesvater erneut gewalttätig wird, Drogenkonsum konnte nicht ausgeschlossen werden.

Im Laufe des Verfahrens ordnete das Familiengericht ein psychologisches Gutachten an. Der Gutachter hat dann einen Ausschluss des Umganges für 2 Jahre empfohlen. Das Gutachten war so eindeutig, dass der Kindesvater den Antrag auf Umgang zurückgenommen hat.

Das Familiengericht entschied dann aber, dass jeder Elternteil seine Anwaltskosten zu tragen hatte, die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte. Vor allem wegen der Kosten für das Gutachten waren dann von meiner Mandantin mehrere Tausend Euro zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben. 

Zwar sieht § 81 FamFG vor, dass die Kosten des Verfahrens grundsätzlich gegeneinander aufgehoben werden (also jeder trägt seine Anwaltskosten und die Hälfte der Verfahrenskosten). Im Falle der unberechtigten Verzögerung des Verfahrens durch einen Beteiligten soll das Gericht diesem die Kosten auferlegen. Bei einer Verweigerung der gebotenen Mitwirkung durch die Eltern sollen ihnen aber gerade ausdrücklich nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Kosten auferlegt werden.

Das Kammergericht ist dann der Argumentation meiner Kanzlei gefolgt und hat den Kindesvater zur Übernahme sämtlicher Kosten verurteilt. 

(Kammergericht -Senat für Familiensachen, Beschluss vom 14.09.2015, 3 WF 119/15)


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