Kräutermischung, Badesalz und Co-Research Chemicals (Legal Highs) fallen nicht unter das AMG

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Die Anlagen I-III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) listen Betäubungsmittel auf, die nicht frei bis gar nicht erworben oder besessen werden dürfen. Beliebt ist daher, die chemische Struktur der dort genannten Mittel so zu verändern, dass sie der vermeintlich gewünschten Wirkung möglichst entsprechen, aber einen eigenständigen Stoff darstellen, der (noch) nicht in den Anlagen I-III des BtMG gelistet ist.

Hier spricht man dann von Research Chemicals oder Legal Highs, die in diversen Online-Shops als Kräutermischung, Lufterfrischer, Badesalz oder ähnliches verkauft werden.

Da die darin enthaltenen Stoffe eben (noch) nicht unter die Anlage zum BtMG fallen, wurde bislang gerne versucht, eine Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) zu unterstellen und entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Dem hat der EuGH, Az. C‑358/13 und C‑181/14 in seiner Entscheidung vom 10.07.2014 nun einen Riegel vorgeschoben: „... dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind."

Legal Highs sind daher nicht illegal nach dem AMG.

Vorsicht ist jedoch geboten – neben den gesundheitlichen Konsequenzen droht eine Strafbarkeit nach dem BtMG, sobald die Aufnahme des neu designten Wirkstoffes in die Anlagen zum BtMG erfolgt!


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