Besitz einer geringen Menge Marihuana für den Eigenbedarf – was das Gericht prüfen muss

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Das OLG Hamm hat als Revisionsinstanz in einem Beschluss vom 16.06.2015 (Az.: III-2 RVs 30/15) klargestellt, dass bei dem Besitz geringer Mengen Marihuana, hier einmal 0,4 und einmal 0,7 Gramm, nicht einfach wegen strafbaren Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt werden darf.

Diese Entscheidung ist für jeden interessant, der für den Besitz einer geringen Menge Marihuana, die er für den Eigenbedarf besessen hat, angeklagt wurde und nun auf seinen Gerichtstermin wartet.

Die Hammer Richter bemängelten, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts nicht erkennen lasse, dass sich das Gericht mit der Möglichkeit des § 29 Absatz 5 BtMG auseinandergesetzt hat.

Der § 29 Absatz 5 BtMG gibt dem Gericht die Möglichkeit, beim dem Besitz einer Eigenbedarfsmenge die grundsätzliche Schuld per Urteil festzustellen, aber von einer tatsächlichen Bestrafung abzusehen.

Mit dieser Möglichkeit muss sich das Gericht in jeder Verhandlung und jedem Urteil auseinandersetzen.

Das Urteil des Gerichts muss also erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit, den § 29 Absatz 5 BtMG anzuwenden, zumindest erkannt und sich inhaltlich damit beschäftigt hat.

Ein Urteil, das nicht erkennen lässt, dass das Gericht die Anwendung des § 29 Absatz 5 BtMG geprüft hat, ist rechtsfehlerhaft.

Dabei ist zu beachten, dass der § 29 Absatz 5 BtMG nicht nur für den Besitz von einer Eigenbedarfsmenge Marihuana gilt, sondern auch auf andere Betäubungsmittel angewendet werden kann.

Auch schon im Ermittlungsverfahren kann es sinnvoll sein, die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 29 Absatz 5 BtMG vorliegen, um es gar nicht erst zur Anklageerhebung kommen zu lassen- hier steht und fällt allerdings alles mit dem Besitz für den Eigenbedarf.

Vor vorschnellen Äußerungen, man habe z.B. auch oder nur etwas für Bekannte besorgt oder aufbewahrt, ist daher abzuraten, bis geprüft wurde, ob der § 29 Absatz 5 BtMG zur Anwendung kommen könnte.

Ebenso sollte, nicht nur im Hinblick auf mögliche fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, davon abgesehen werden, sich vorschnell als Dauerkonsumenten zu bezeichnen.

Denn der § 29 Absatz 5 BtMG hat vor allem den Gelegenheitskonsumenten im Blick, der für den Eigenbedarf besitzt und von dem keine regelmäßigen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu erwarten sind.

Werden diese Aspekte beachtet und im Gerichtstermin mit Hinweis auf den § 29 Absatz 5 BtMG thematisiert, bestehen Aussichten, einer Bestrafung zu entgehen oder das Urteil im Falle einer Verurteilung anzugreifen.


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