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Krank im Urlaub – ist der Urlaubsanspruch futsch?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Auch im Urlaub ist man vor einer Erkrankung nicht gefeit. Dabei soll man sich während seiner freien Zeit eigentlich erholen und entspannen, anstatt z. B. mit Kopf- und Gliederschmerzen, Fieber oder einem gebrochenen Bein im Bett zu liegen. Aus diesem Grund werden die Krankheitstage nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit

Wird ein Beschäftigter während des Urlaubs krank, meldet er sich oftmals nicht bei seinem Chef – schließlich „hat man doch ohnehin frei und kann sich auskurieren“. Allerdings verschwendet man mit dieser Einstellung seinen Urlaub.

Meldung beim Arbeitgeber

Um seinen Urlaubsanspruch zu retten, sollte man sich daher unverzüglich, also noch am ersten Tag der Erkrankung, bei seinem Arbeitgeber krankmelden – entweder beim direkten Vorgesetzten oder beim Personalchef, was je nach Unternehmen anders gehandhabt wird. Hier muss man keine bestimmte Form einhalten – es reicht ein Telefonanruf oder eine E-Mail. Um seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht zu gefährden, sollte man nach § 5 I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auch mitteilen, wie lange die unverschuldet entstandene Arbeitsunfähigkeit wohl andauern wird.

Ärztliches Attest besorgen

Ferner sollte man bereits am ersten Krankheitstag zum Arzt gehen. Denn gemäß § 9 BUrlG werden nur die Tage, an denen die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen wird, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Zusätzliche Pflichten beim Auslandsaufenthalt

Wer sich während seines Urlaubs im Ausland befindet und krank wird, muss sogar noch mehr tun: So ist der Arbeitgeber nach § 5 II EFZG schnellstmöglich auch über den derzeitigen Aufenthaltsort samt Adresse zu unterrichten. Schließlich muss dem Chef die Gelegenheit gegeben werden, die Arbeitsunfähigkeit seines Angestellten überprüfen zu lassen. Entstehen bei der Mitteilung allerdings Kosten, hat der Arbeitgeber sie zu übernehmen. Ferner ist die gesetzliche Krankenkasse über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Zuletzt muss sich der Beschäftigte bei seiner Heimkehr beim Arbeitgeber und der Krankenkasse melden – unabhängig davon, ob er noch krank ist oder noch Urlaub hat.

Vorsicht: Ausländische Ärzte kennen den Unterschied zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit oftmals nicht. Wird einem Urlauber daher nur bestätigt, dass er krank ist, heißt das noch lange nicht, dass er deswegen auch nicht arbeiten kann. Eine solche Bescheinigung würde deshalb nicht dazu führen, dass der Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Vielmehr muss der Arzt attestieren, dass der Reisende gerade wegen seiner Erkrankung nicht arbeiten kann.

Keine Selbstbeurlaubung erlaubt

Nach Ablauf des gewährten Urlaubszeitraums muss der Beschäftigte wie ursprünglich geplant wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Er darf seinen Urlaub also nicht eigenmächtig um die gutgeschriebenen Krankheitstage verlängern. Diese Selbstbeurlaubung könnte dem Angestellten nämlich eine (fristlose) Kündigung einbringen. Vielmehr ist der Urlaub – wie sonst auch – erneut beim Arbeitgeber zu beantragen.

Übrigens: Konnte der Urlaub in demselben Kalenderjahr nicht mehr gewährt werden, weil z. B. die Krankheit doch länger andauerte oder betriebliche Gründe – etwa viele Aufträge – dagegensprachen, so verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch darauf erst 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres verfällt (BAG, Urteil v. 07.08.2012, 9 AZR 353/10). Der tarifliche Mehrurlaub dagegen verfällt in der Regel mit Ablauf tariflich festgelegter Fristen.

Fazit: Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, muss dies dem Arbeitgeber melden und ihm ein Attest vom Arzt vorlegen. Dann werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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