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Krankenkasse muss rezeptfreie Medikamente nicht übernehmen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind von dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen. Das ist verfassungsgemäß, bestätigte jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Gemäß dem Fünftem Sozialbuch (SGB V) sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgeschlossen. Ein Kassenmitglied wollte das nicht akzeptieren und zog bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Gleichbehandlung der Kassenpatienten

Wegen einer chronischen Erkrankung verordnete der Hausarzt dem Kassenpatienten regelmäßig ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament, das ab 2004 nicht mehr im Leistungskatalog des SGB V enthalten war. Für das Krankenkassenmitglied bedeutete das eine Zuzahlung von 28,80 Euro. Dagegen zog er durch alle Instanzen bis zum höchsten deutschen Gericht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Betroffene, dass er als chronisch Kranker gegenüber den anderen Kassenpatienten ungleich behandelt werde.

Rechtfertigung für Katalogausschluss

Die Karlsruher Richter nahmen die Entscheidung jedoch nicht zur Entscheidung an. Denn sie hatten in Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der SGB-V-Vorschriften keine Zweifel. Die Vorschrift würde lediglich eine Ungleichbehandlung von Kassenpatienten bedeuten, die verschreibungspflichtige Medikamente verordnet bekommen. Allerdings relativiert sich das, weil fast jedes Kassenpatientt sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen müssen kann.

Ersparnis an Gesundheitskosten

Die Differenzierung war nach Ansicht des ersten Senats zudem gerechtfertigt. Nach der Verfassung darf man nicht davon ausgehen, dass die Krankenkasse Gesundheitskosten aller Art aufnimmt. Die Verschreibungspflicht von Medikamenten dient in erster Linie der Arzneimittelsicherheit. Muss die Krankenkasse nicht für nicht verschreibungspflichte Arzneimittel aufkommen, kann damit die Selbstmedikation gesteuert werden. Dass damit gleichzeitig nach dem Willen des Gesetzgebers Kosten im Gesundheitswesen eingespart werden, spricht nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, so die Verfassungshüter.

(BVerfG, Beschluss v. 12.12.2012, Az.: 1 BvRE 69/09)

(WEL)
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