Krankenkasse muss Verhütungsspirale als Krankenbehandlung zahlen

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Drohen einer Frau bei einer Schwangerschaft schwere Gesundheitsschäden, muss die Krankenkasse die Kosten einer Verhütungsspirale übernehmen. Dies ist im Einzelfall dann auch über das 20. Lebensjahr hinaus zu gewährleisten, entschied das Sozialgericht Hamburg bereits mit Urteil vom 24.09.14, Az.: S 37 KR 469/11.

Die Hamburger Richter verpflichteten damit eine Krankenkasse, einer Versicherten die Kosten für das Verhütungsmittel in Höhe von 294,44 Euro zu erstatten.

Der Fall

Bei der 1988 geborenen Frau besteht eine sogenannte Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Genstörung, die mit einer stark erhöhten Thromboseneigung einhergeht.

Da die Einnahme der „Pille“ bei der Frau wegen der bestehenden Thrombosegefahr nicht infrage kam, sollte sie eine östrogenfreie Spirale nur mit Gestagen nehmen. Mehrere Ärzte hatten diese empfohlen. Denn das mit der Genstörung verbundene hohe Risiko für eine Lungenembolie werde bei einer Schwangerschaft „massiv gesteigert“.

Die Krankenkasse wollte für die Kosten der Spirale aber nicht aufkommen. Zur Begründung führte die Krankenkasse aus, dass Versicherte grundsätzlich nur bis zum 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln hätten. Hier handele es sich um eine Maßnahme der Empfängnisverhütung und nicht der Krankenbehandlung.

Verhütungsspirale als Krankenbehandlung

Dies sah das Sozialgericht Hamburg anders und stellte klar, dass der Einsatz der Hormon-Spirale „hier nicht allein als Maßnahme der Empfängnisverhütung, sondern zugleich – und ihrem Schwerpunkt nach – als Maßnahme der Krankenbehandlung anzusehen“ sei. Auch wenn die Spirale nicht unmittelbar zur Besserung des Gesundheitszustandes führt, sei die Empfängnisverhütung aber notwendig, um die konkrete Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen abzuwenden. Dies begründe die Leistungspflicht der Krankenkasse, so das Sozialgericht.

Fazit

Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg ist zu begrüßen. Die Krankenkassen müssen somit ihren Versicherten die Kosten für eine Verhütungsspirale zahlen, wenn diese nicht nur als Maßnahme zur Verhütung gedacht ist, sondern zugleich auch als Maßnahme zur Krankenbehandlung, wenn damit die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung abgewendet werden kann. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen wollen. Daher kann es sich lohnen zunächst fristwahrend Widerspruch gegen eine Ablehnung einzulegen und die Ablehnung der Krankenkasse dann durch einen Fachanwalt für Sozialrecht überprüfen zu lassen. 

Die Autorin ist in den medizin- und sozialrechtlichen Bereichen bundesweit tätig.


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