Krankentagegeld-Kürzung durch Private Krankenkassen ist unzulässig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass private Krankenversicherer das Krankentagegeld ihrer Kunden nicht einfach herabsetzen dürfen, nur weil das Nettoeinkommen während der Vertragslaufzeit gesunken ist. Dies wurde in einem aktuellen Urteil am 12.03.2025, Az. IV ZR 32/24 klargestellt.
 
Der Fall betraf einen Kunden, dessen PKV-Anbieter ihm im Jahr 2018 geänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen übersandt hatte und in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers neu geregelt wurde. 

Der Kunde hielt diese Regelung für unwirksam, und das Landgericht Köln gab ihm zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Köln wies jedoch die Klage des Kunden ab. Der BGH stellte nun die Entscheidung des Landgerichts wieder her und verwies auf frühere Urteile, in denen ähnliche Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt wurden.


Im vorliegenden Fall sei keine Abweichung von der Rechtsprechung angezeigt, so der BGH.
Die Richter betonten, dass ein dauerhaft gesunkenes Nettoeinkommen zwar das Risiko für den Versicherer erhöhen kann, dies jedoch keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB darstellt. Zudem bleiben die Rechte des Versicherers, wie etwa die Prämiengestaltung, durch den Wegfall dieser Klausel unberührt. Das bedeutet, dass der Versicherer in der Gesamtschau nicht benachteiligt wird.

Sollte auch Ihr Vertrag eine entsprechende, unwirksame Klausel enthalten, können Sie den Kürzungen widersprechen bzw. bereits erfolgte Abzüge zurückfordern. Kommen Sie dazu gerne auf uns zu und rufen Sie uns an unter 0711/41019160 oder senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@johstrichter.de


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