Krankenversicherung muss Kosten für Augenlasern übernehmen

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Viele Menschen ärgert das Tragen einer Brille aus unterschiedlichen Gründen. Deshalb entscheiden sich viele Brillenträger für eine sogenannte LASIK-Operation, um für viele Jahre brillenfrei zu werden. Durch das Lasern der Augen verbessert sich die Sehstärke in der Regel erheblich.

Leider ist das Augenlasern mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Kosten von bis zu 5.000,00 EUR sind nicht unüblich.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt diese Kosten leider regelmäßig nicht.

Private Krankenversicherer haben ihre Eintrittspflicht bislang auch mit Verweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abgelehnt.

Dort heißt es: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.“

Die Versicherer argumentierten bislang, dass bei einer Fehlsichtigkeit, welche -6 Dioptrin unterschreitet, nicht von einer bedingungsgemäßen Krankheit auszugehen sei.

Dieser Argumentation tritt nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 29.03.2017 – Az. IV ZR 533/15 entgegen.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass es für den Krankheitsbegriff in den Bedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt. Dieser werde annehmen, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört.

Damit wurde höchstrichterlich geklärt, dass auch Versicherungsnehmer mit einer geringeren Fehlsichtigkeit die Erstattung der Operationskosten von der privaten Krankenversicherung verlangen können.

Die Anwaltskanzlei Balduin & Pfnür hat mit Hilfe der neuen BGH-Rechtsprechung bereits Versicherungsnehmern zu ihrem Recht verholfen und die Erstattung der Kosten durchgesetzt.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Versicherungen trotz der neuen BGH-Rechtsprechung weiterhin die Erstattung gegenüber den Versicherungsnehmern ablehnen. Spätestens nach Klageerhebung lenken diese jedoch ein. Lassen Sie daher nicht locker.

Sollten auch Sie privat krankenversichert sein und in den letzten 3 Jahren eine Augenoperation wegen einer Fehlsichtigkeit durchgeführt haben, empfehlen wir Ihnen mit Verweis auf die zitierte BGH-Rechtsprechung einen Leistungsantrag bei Ihrer Versicherung zu stellen.

Sollte die Versicherung die Zahlung ablehnen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir helfen bundesweit.


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