Krankmeldung bereits am ersten Tag vorzulegen

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Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Vorlage einer Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bereits am ersten Tag der Krankheit ohne Angabe von Gründen verlangen kann.

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer zwar seine Krankheit dem Arbeitgeber ab dem ersten Tag anzeigen muss. Eine Krankmeldung muss jedoch erst am vierten Tag vorliegen.

Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die Krankmeldung bereits am ersten Tag vorgelegt wird. Dafür braucht der Arbeitgeber auch keinerlei Begründung gegenüber den Arbeitnehmern abzugeben, wie das Bundesarbeitsgericht in dem hier besprochenen Fall entschieden hat. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein Verdacht bestünde, er habe in der Vergangenheit Krankheiten vorgetäuscht.

Eine 59-jährige Redakteurin des WDR hatte geklagt, da von ihr (anders als von ihren Kollegen) eine Krankmeldung bereits am ersten Tag der Krankheit gefordert wurde. Die Redakteurin empfand dieses Verlangen des Arbeitgebers als Schikane. Der Weisung des Arbeitgebers war folgender Sachverhalt voraus gegangen: Die Redakteurin stellte für den 30. November mehrfach Dienstreiseanträge, die vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt wurden. Am 30. November meldete sich die Redakteurin schließlich krank und erschien erst am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit. Ihr Arbeitgeber wies sie daraufhin an, in Zukunft bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Die Redakteurin verlangte daraufhin eine sachliche Begründung des Arbeitgebers. Eine solche musste der Arbeitgeber jedoch nicht abgeben, so das Bundesarbeitsgericht. Es sei weder Willkür des Arbeitgebers zu erkennen, noch erfordere das Gebot der Gleichbehandlung eine Begründung des Arbeitgebers. Das BAG sah keine Notwendigkeit zur Begründung des Arbeitgebers, da das Vorlageverlangen im Ermessen des Arbeitgebers liege.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 78/12, Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11)

Die Attestpflicht kann der Arbeitgeber somit ohne Begründung oder aktuellen Anlass umsetzen. Jedoch ist zu beachten, dass anderslautende Regelungen in einem Tarifvertrag die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers einschränken können.

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