Kredit: Bearbeitungsgebühr rechtswidrig – Kunde kann Ansprüche geltend machen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum Darlehensrecht, insbesondere zum Kreditvertrag mit Unternehmern, weiter ausgebaut. So entschieden die Richter mit Urteil vom 17.04.18 (Az.: XI ZR 238/16), einmalige Bearbeitungsgebühren seien auch bei Avalkrediten mit Unternehmern als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten und unterlägen mithin der richterlichen Inhaltskontrolle nach §307 BGB. Ferner sei eine solche „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ unter gewissen Bedingungen rechtswidrig. Dazu zähle es etwa, wenn die veranschlagte Gebühr für einen Vorgang erhoben werde, den die Bank als Teil ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer tätigt, also etwa die Bereitstellung der Darlehensvaluta.

60.000 Euro Bearbeitungsgebühr für Avalen – Kläger sieht Klausel als unwirksam an

Der Kläger, ein Immobilien-Projektentwickler, vereinbarte mit der Bank, spätere Beklagte, einen Darlehensvertrag über eine Höhe von 8 Millionen Euro zum Kauf eines Grundstücks und zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Nutzung dieses Darlehens wurde dem Darlehensnehmer wahlweise als Kontokorrentkredit, Termingelder oder aber als Avalen (Wechsel) eingeräumt. Dazu wurden diverse Zinssätze und Bearbeitungsgelder vereinbart, unter anderem auch eine wie oben erwähnte Bearbeitungsgebühr. Im Nachhinein sah der Darlehensnehmer diese als rechtswidrig an und zog mit seinem Anliegen vor Gericht. Sowohl das Landgericht (LG) Hamburg (Urteil vom 13.11.2015 – 328 O 479/14) als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27. April 2016 – 13 U 135/15) sahen das Anliegen des Klägers als unberechtigt an und wiesen die Klage ab.

BGH hebt Vorinstanzen auf – Kläger kann Bearbeitungsgebühr mit Zinsen zurückverlangen

Der Bundesgerichtshof folgt den Urteilen der Vorinstanzen nicht. Er spricht dem Kläger vollumfängliche Rechte gegen den Darlehensgeber zu und greift im Urteil auf eine vorangegangene Entscheidung zurück: Mit Urteil vom 04.07.2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) wurde bereits festgestellt, Klauseln in Kreditverträgen zu Bearbeitungsgebühren unterlägen den Bestimmungen zu AGB und damit der richterlichen Inhaltskontrolle. Diese gelte, so der BGH, nun in Bezug auf die Urteile, ebenso für Avalkredite. Zudem scheitere die Inhaltskontrolle nicht daran, dass der Vertrag fälschlicherweise als Verbraucherdarlehensvertrag betitelt wurde, denn die Art des Vertrages bestimme sich aus Gesetz. Demnach kann ein Verbraucherdarlehensvertrag nur vorliegen, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher und nicht Unternehmer ist. Allerdings seien die Regelungen zur Inhaltskontrolle genauso auf Verträge mit Unternehmern anzuwenden. Mithin sei die ‚Bearbeitungsgebühr‘ als rechtswidrig anzusehen, da der Darlehensgeber damit Geld für eine Leistung verlange, zu deren Erfüllung er sich im Rahmen des Darlehensvertrages selbst verpflichtete. Zudem wohnt der Valutierung des Darlehens jedenfalls teilweise Eigennutz inne, da die Bank dafür Zinsen beziehe.

Fazit: Auch für Avalkredite keine Bearbeitungsgebühr – Kostenabwälzung unzulässig

Der BGH entscheidet hier im Sinne aller Darlehensnehmer: Demnach dürfe eine Bank nicht Kosten, die ihr für das Bereitstellen der Darlehen entstünden, pauschal auf den Darlehensnehmer abwälzen. Zwar sei es durchaus zulässig, eine zusätzliche Pauschalvergütung für Avalkredite zu fordern. Diese darf jedoch nicht ‚Bearbeitungsgebühr‘ genannt werden, da dies den Grundgedanken der Rechtsordnung widerspreche, für eigennützig oder aus Vertragsverpflichtung erbrachte Leistungen kein gesondertes Entgelt verlangen zu dürfen. Dies gelte umso mehr, da nicht ersichtlich sei, welche Leistung die Bank mit dem Bearbeitungsentgelt bezahlt habe, so der BGH weiter. Das Urteil hat Signalwirkung: Darlehensnehmer, sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, können auf Grundlage dieser Entscheidung in Zukunft derartige Bearbeitungsgebühren inklusive Zinsen herausverlangen. Dabei ist jedoch zu beachten: Die Bezeichnung als ‚Bearbeitungsgebühr‘ ist essenziell. Eine Bank kann für Avalkredite, insbesondere gegenüber Unternehmern, auch eine Kontoeröffnungsgebühr oder eine Provision verlangen. Sie sind Darlehensnehmer und möchten Ihre Ansprüche prüfen lassen? Die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls gerne zur Verfügung!



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