Kreditbearbeitungsgebühren auch für Unternehmer zurück!

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Der BGH hat mit der Entscheidung vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 170/13; XI ZR 405/12) entschieden, dass die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines Darlehensvertrages unzulässig ist, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Der BGH hat zudem im Urteil vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13; XI ZR 17/14) klargestellt, dass eine entsprechende Forderung auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr prinzipiell der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, jedoch bis zum 31.12.2014 auch Bearbeitungsgebühren von Altkrediten rückwirkend bis zum 28.10.2004 noch gefordert werden können. In den entschiedenen Fällen handelte es sich um Verbraucherkreditverträge. Soweit ist dies bereits mehrfach berichtet wurden.

Es stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch auf Darlehensverträge angewandt werden kann, welche zwischen der Bank und einem Unternehmer abgeschlossen wurden. Wir haben die Meinung vertreten, dass die Grundsätze aus den Entscheidungen auf alle Darlehensverträge angewandt werden können mit der Folge, dass wir für unsere Mandanten (Unternehmer) die Bearbeitungsgebühren geltend gemacht haben und die Meinung auch vor den entsprechenden Gerichten vertreten.

Das Amtsgericht Hamburg hat sich nun als erstes Gericht auf unsere Seite gestellt.

Richtig ist danach, dass im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzusetzen sind. Unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung führt dies jedoch nicht dazu, dass Bearbeitungsgebühren gegenüber Unternehmern wirksam sind. Auf die Geschäftserfahrenheit kommt es nicht an. Der BGH hat die Unwirksamkeit auch nicht auf Intransparenz gestützt, da der Anfall und die Höhe der Bearbeitungsgebühr in den Verträgen klar erkennbar gewesen sind. Ein drohendes Überraschungsmoment scheidet ebenfalls aus. Der BGH hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsgebühr erhoben wird, ohne dass das Interesse des Kunden tangiert wird. Vielmehr arbeitet die Bank im eigenen Interesse.

Hinzukommt, dass der BGH festgestellt hat, dass die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB abweicht.

Beide Begründungen sind unabhängig davon, ob es sich um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt. Demzufolge besteht auch für den Unternehmer ein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.

Demzufolge ist zu empfehlen, die Bearbeitungsgebühren mit der obigen Begründung auch für und als Unternehmer zu fordern bzw. auch für Altverträge hoffentlich gefordert zu haben.

Ob sich unsere Meinung durchsetzt, kann noch nicht abschließend beantwortet werden. Das Amtsgericht Hamburg jedenfalls wird die Berufung zulassen, um die Klärung der Frage auch einem höheren Gericht vorstellen zu können.

Rechtsanwalt Björn Fehse


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