Kreditbearbeitungsgebühren - Musterbrief bleibt oft unbeantwortet

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Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für die Gewährung eines Darlehens ist rechtlich unwirksam. Die Bearbeitung des Darlehensantrags, nebst Bonitätsprüfung ist ureigene Aufgabe des Kreditinstituts und dient alleine dem Interesse der Bank. Dieser Auffassung folgend haben mehre Oberlandesgerichte die Formularmäßige Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucher Darlehen ausdrücklich für unzulässig erklärt (beispielsweise OLG Karlsruhe VoR 2011, 423; OLG Dresden BeckRS 2011, 13603; OLG Hamburg RS 2011, 08607; OLG Bamberg WM 2010, 2072). Dies bestätigte letztlich dann auch der BGH mit Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12.

Die Banken gaben nach dem Urteil des BGH vom Mai zwar größtenteils nach und bezahlten die Bearbeitungsgebühr zurück, doch bei Verträgen, die länger als drei Jahre zurück liegen, wurde zumeist Verjährung eingewandt. Eine Zahlung erfolgte in diesen Fällen nicht.

Mit BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 - Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 kam dann endlich die Entscheidung:

Die Einrede der Verjährung kann von den Banken nicht mit Erfolg erhoben werden. Es sind nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Das heißt für die Verbraucher nun konkret, dass Kreditbearbeitungsgebühren auch aus Verträgen ab dem Jahr 2004 bis 2011 zurückverlangt werden können. Die absolute 10jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB berechnet sich nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern taggenau. Bei Verträgen aus dem Jahr 2004 sind nunmehr also nur solche Kreditbearbeitungsgebühren nicht verjährt, die taggenau vor weniger als 10 Jahren bezahlt worden sind – außer es wurden bereits verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen.

 „§ 199 Abs. 4 BGB:
Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.“ (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html)

Rechtsanwältin Charifzadeh rät: Die Zeit läuft – soweit die Banken Ihre Kreditbearbeitungsgebühr trotz Aufforderung noch nicht zurück bezahlt haben, oder zumindest ein Schreiben übersandt haben, in dem ausdrücklich der Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt worden ist, sollten Sie nicht mehr länger abwarten, sondern einen Anwalt beauftragen. Erfahrungsgemäß reagieren die Banken auf ein anwaltliches Schreiben. Auch kann ein Rechtsanwalt – falls erforderlich – kurzfristig verjährungshemmend für Sie tätig werden.


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