Kreissparkasse Reutlingen: Immobiliendarlehensverträge widerrufbar

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Vorgaben des Gesetzgebers nicht realisiert, Verträge widerrufbar

Die Rechtsabteilungen zahlreicher Banken nahmen es mit den Vorgaben des Gesetzgebers zu Widerrufsbelehrungen für Immobiliendarlehensverträge nicht sehr genau. Sie hielten sich zwar an die ihnen seit dem 1. November 2002 obliegende Pflicht, Verbraucher bei Abschluss eines Immobiliendarlehens über ihre Widerrufsrechte zu informieren – nicht jedoch an das ihnen dazu vom Gesetzgeber in der Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung vorgegebene Muster. Dieses war aber gerade nicht, wie von vielen Kreditinstituten eingewandt, als Orientierungshilfe vorgesehen, sondern sollte originalgetreu übernommen werden. Jedes Komma, jeder Punkt – keine Veränderungen.

Genau diese gab es aber, wie bereits gesagt, zu tausenden und deshalb befand der Bundesgerichtshof in der Folge in zahlreichen Verfahren die Belehrungen für unzureichend und damit für ungültig.

Die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt in einem solchen Fall erst dann zu laufen, wenn ordnungsgemäß nachbelehrt wird. Aber da auch das in vielen Fällen nicht geschah, ist eine Vielzahl von Immobiliendarlehensverträgen heute noch widerrufbar. Ein in Zeiten günstigen Geldes an den Finanzmärkten und rekordverdächtig niedriger Zinssätze für Darlehensnehmer durchaus attraktives Detail. Im Übrigen fällt bei Ungültigkeit der Widerrufsbelehrung auch die im Normalfall für den vorzeitigen Ausstieg vorgesehene Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht an. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine umfassende rechtliche Prüfung der entsprechenden Verträge.

Fehler bei der Kreissparkasse Reutlingen – Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden

Erste Anhaltspunkte für eine mögliche Ungültigkeit von Widerrufsbelehrungen können Darlehensnehmer selbst in ihren Unterlagen ausfindig machen. So heißt es in den Papieren der Kreissparkasse Reutlingen, die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”. Bundesgerichtshof hat zum heutigen Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. mit Urteil vom 01.12.2010, entschieden, dass die Formulierung den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend genug ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Ein weiterer Angriffspunkt ist eine Fußnote zur Festlegung der 14-tägigen Widerrufsfrist. Dort heißt es, der Verbraucher solle die Frist im Einzelfall selbst noch einmal nachprüfen. Eine Prüfung des Verbrauchers im Einzelfall läuft der gesetzlichen Anforderung, diesen umfassend über die Modalitäten des Widerrufs zu belehren, zuwider.

Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen” wird der Verbraucher weiterhin nicht ausreichend über Rückgewährfristen im Fall eines erfolgten Widerrufs belehrt.

Die Belehrung, die Pflicht zur Rückgewähr müsse innerhalb von 30 Tagen nach erfolgtem Widerruf durch den Verbraucher erfüllt werden, ist nicht umfassend genug, da der Verbraucher gleichzeitig darüber hätte informiert werden müssen, dass auch die Bank einer Rückzahlungsfrist unterworfen ist.

Die von der Kreissparkasse im Zeitraum 2005 bis 2009 verwendete Widerrufsbelehrung kann im Einzelfall mit weiteren überflüssigen Zusätzen überfrachtet sein, die einen Verbraucher verwirren und die Widerrufsbelehrung dadurch fehlerhaft machen. So findet sich beispielsweise ein ganzer Absatz mit Hinweisen zu finanzierten Geschäften, obwohl ein solches weder vorliegt noch dem Kunden im Regelfall klar sein dürfte, worum es sich dabei handelt.

Damit ist wiederum dem Deutlichkeitsgebot nicht genüge getan und eine Unwirksamkeit wahrscheinlich.

Verträge im Einzelnen prüfen lassen

Die einzelnen Vertragstexte variieren stark und bieten mal mehr, mal weniger Anknüpfungspunkte für einen Widerruf auf Grundlage der Ungültigkeit.

Findet man einen der oben genannten Fehler in seiner Belehrung, empfiehlt sich aber in jedem Fall eine kompetente rechtliche Prüfung. Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage. Wir haben in ähnlich gelagerten Fällen schon zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten können und sind zuversichtlich, auch Ihnen helfen zu können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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