Immobiliendarlehen bei der Kreissparkasse Reutlingen widerrufen - ohne Vorfälligkeitsentschädigung

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Zwei Drittel aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft

Seit dem 1. November 2002 haben Banken bei Abschluss eines Kreditvertrags zur Immobilienfinanzierung die Pflicht, den Kunden über seine Widerrufsrechte zu informieren – schriftlich, im Vertrag.

Das hat der Gesetzgeber so vorgegeben und auch gleich, um Schutz für Verbraucher zu gewährleisten, ein Muster für eine Widerrufsbelehrung erstellt. Dieses sollte Klarheit und Sicherheit schaffen und konnte von Banken einfach übernommen werden. Keine Veränderungen, weder Ergänzungen noch Aussparungen. Einheitliche Widerrufsbelehrungen im ganzen Land. Soweit die Idee.

In der Praxis erstellten die Rechtsabteilungen der Kreditinstitute dann doch lieber eigene Belehrungen. Sie orientierten sich zwar am Muster, veränderten dieses aber – mal mehr, mal weniger. Bei Kritik an diesem Vorgehen berief man sich darauf, immerhin die Vorgaben des Gesetzgebers als Orientierung genutzt zu haben. Daher müsse die Gültigkeit der Widerrufsbestimmungen auch bei kleinen Abweichungen fingiert werden, man habe schließlich darauf verzichtet, gänzlich eigene Bestimmungen zu entwerfen und sei den gesetzlichen Vorgaben zumindest weitestgehend gefolgt.

Der Bundesgerichtshof, dem als letztinstanzliches Gericht in Deutschland in solchen Fragen das letzte Wort zukommt, sieht das jedoch anders: Der Gesetzgeber habe nicht umsonst ein Muster zum Schutz des Kunden erstellt. Daran habe man sich in den Rechtsabteilungen bitteschön zu halten. Tue man dies nicht, könne man sich als Bank nicht auf eine vom gesetzlichen Muster ausgehende sogenannte „Schutzwirkung“ berufen, was in Einzelfällen schließlich zur Ungültigkeit der Bestimmungen führe.

Fehler bei der Kreissparkasse Reutlingen

In den von der Kreissparkasse Reutlingen zwischen 2003 und 2005 verwendeten Widerrufsbestimmungen finden sich zahlreiche Abweichungen vom Muster des Gesetzgebers.

So fordert die Sparkasse ihre Kunden in einer Fußnote zur 14-tägigen Widerrufsfrist auf, die Frist im Einzelfall selbst noch einmal zu prüfen. Die Pflicht zur Prüfung und Bestimmung der Frist obliegt aber demjenigen, der sie in seine Bestimmungen aufnehmen will, also der Sparkasse. Abweichende Regelungen, wie eine Bitte an den Kunden, selbst noch einmal nachzuprüfen, können daher ungültig sein.

Auch den Beginn der Frist kann oder will die Sparkasse in ihren Verträgen nicht eindeutig definieren. Sie sagt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dadurch vermag der Kunde zwar auszuschließen, wann die Frist nicht beginnt. Wann sie aber genau beginnt und von welchen Umständen das noch abhängig sein soll, bleibt unklar. Im Ergebnis stiftet auch diese Formulierung Unklarheit und Verwirrung. Rechtlich ist das wiederum angreifbar.

Weiterhin bleibt die Sparkasse die Bestimmung einer Frist zur Rückgewähr bereits ausgezahlter Darlehensleistungen für den Fall eines wirksamen Widerrufs schuldig. Eine solche Frist ist aber stets erforderlich, da sie im Widerrufsfall Klarheit schafft.

Es finden sich in den Verträgen in der Folge weitere im Einzelfall überflüssige Zusätze, wie z. B. einen Hinweis zu sogenannten finanzierten Geschäften. Den meisten Kunden dürfte unklar sein, worum es sich dabei handelt. Damit wird erneut dem Deutlichkeitsgebot des Gesetzgebers nicht entsprochen.

Gute Chancen für einen erfolgreichen Widerruf, Verträge der Kreissparkasse Reutlingen aus den Jahren 2003 bis 2005 prüfen lassen

Die von der Kreissparkasse Reutlingen verwendeten Widerrufsbelehrungen enthalten zahlreiche Fehler. Im Einzelnen bleibt zu prüfen, welche Erfolgsaussichten ein Widerruf haben kann.

Aber warum überhaupt widerrufen? Das liegt momentan auf der Hand: Die europäische Geldpolitik macht Finanzmittel günstig wie nie. Heute abgeschlossene Immobiliendarlehen erfreuen sich an Zinssätzen, die vor ein paar Jahren noch völlig undenkbar waren. So eröffnet sich Kunden die Möglichkeit, aus Verträgen auszusteigen und erneut Geld zu deutlich günstigeren Konditionen zu erhalten. Das alles aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen und ohne die im Normalfall geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Kanzlei Werdermann/von Rüden bietet Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Verträge an. Nähre Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage. Für unsere Mandantschaft haben wir in ähnlich gelagerten Fällen schon zahlreiche positive Ergebnisse erzielen können. Wir sind zuversichtlich, auch Ihnen helfen zu können!


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