Kündigung angedroht – Kündigung bereits ausgesprochen – was ist zu tun?

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Sie befürchten, dass Ihr Arbeitgeber in nächster Zeit Ihr Arbeitsverhältnis kündigen wird oder Sie haben eine Kündigung bereits erhalten?

Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Ihre einzige Möglichkeit, sich zu wehren. Sofern Sie keine Kündigungsschutzklage erheben, wird die Kündigung wirksam, auch wenn objektiv kein Kündigungsgrund vorhanden ist, man Ihnen also zu Unrecht gekündigt hat.

Wichtig dabei ist vor allem, dass Sie die Klagefrist einhalten

Sie müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung bei Ihnen erheben. Zugegangen bedeutet dabei z. B., dass Ihnen die Kündigung persönlich übergeben wurde oder in Ihren Briefkasten gelegt wurde und Sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten. Dass Sie den Briefkasten nicht geleert haben, reicht einem Gericht als Entschuldigung nur in speziellen Fällen aus.

Vorsicht: Die Bestimmung des Zugangszeitpunkts ist nicht immer ganz einfach und hängt insbesondere von der Art der Zustellung ab. Holen Sie sich deshalb rechtzeitig Rat und warten Sie nicht bis zum Ende der Frist. Ihr Anwalt rechnet Ihnen den Fristablauf sicher aus.

Nach Ablauf der Frist ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Ihr Rechtsanwalt berät Sie dabei in Fragen des sogenannten Antrags auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

Erwarten Sie eine Kündigung, sollten Sie stets besonders sorgfältig Ihre Post durchsehen. Fahren Sie in den Urlaub, sollten Sie vertrauenswürdige Personen bitten, Ihren Briefkasten zu leeren.

Was ist nach dem Zugang der Kündigung zu tun?

Damit die Rechtslage geprüft werden kann, und Sie über die möglichen Erfolgsaussichten der Erhebung einer Klage beraten werden können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Rechtsanwalt umgehend kontaktieren und einen Termin vereinbaren.

Zu diesem Besprechungstermin sollten Sie am besten folgende Unterlagen mitbringen:

  • Original der Kündigungserklärung und eine Kopie
  • Original und Kopie Ihres schriftlichen Arbeitsvertrags
  • eine Kopie des Tarifvertrags, sofern ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt
  • eine Kopie des Interessenausgleichs und des Sozialplans, falls abgeschlossen

Was kostet mich das?

Grundsätzlich fällt bei der Erstberatung eine Gebühr an, die für Verbraucher nicht mehr als 190 Euro zzgl. MwSt beträgt. Wie viel Ihr Anwalt tatsächlich berechnet, ist stark vom Beratungsaufwand im Einzelfall abhängig.

Die Erstberatungsgebühr wird oft bei Erteilung des Mandats gar nicht zusätzlich fällig.

Es besteht im Übrigen auch im Bereich des Arbeitsrechts die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Im Kündigungsschutzprozess selbst müssen Sie die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der ersten Instanz selbst tragen, egal ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen. 

Hier besteht aber ebenfalls die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung zu tragen, und die beabsichtigte Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, wird der Anwalt sie zu Beginn der Tätigkeit informieren. 

Wie sind meine Erfolgschancen?

Wie hoch Ihre Erfolgschancen sind, ist natürlich immer im Einzelfall zu prüfen. In vielen Kündigungsschutzprozessen ist es aber so, dass sich der Arbeitgeber zu einem Vergleich bereiterklärt. Dabei wird nicht unbedingt Ihr Arbeitsplatz erhalten, aber es wird unter Umständen eine Ausgleichszahlung vorgenommen.

Ist die Kündigung unwirksam, können Sie beispielsweise den kompletten Lohn/Verdienst für den Zeitraum bis zur Beendigung des Prozesses verlangen.

Bitte bedenken Sie: Vor allem im Arbeitsrecht hängt die Frage nach dem Erfolg immer besonders vom angestrebten Ziel ab. So kann es durchaus ein Erfolg sein, eine fristlose Kündigung zur Monatsmitte im Rahmen eines Vergleichs in eine Kündigung zum Ende des Monats umzuwandeln. Das erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Wenn dann noch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt wird, ist Ihnen für Ihre Zukunft schon deutlich geholfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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