Kündigung Arbeitsrecht

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Hat ein Arbeitnehmer/in eine arbeitsrechtliche Kündigung erhalten, ist es unabdingbar, schnellstmöglich eine fachliche Beratung einzuholen. Gemäß § 4, 7 KSchG muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage eingereicht werden um die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festzustellen.

Nach Ablauf dieser Klagefrist ist die Kündigung als von Anfang als rechtswirksam anzusehen.

Für den gekündigten Arbeitnehmer/in ist zunächst zu ermitteln, ob überhaupt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer/innen beschäftigt (für Arbeitnehmer/innen die bereits vor dem 01.01.2004 bestanden haben, gilt die Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmer/innen), § 23 KSchG. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer/in länger als 6 Monate bei dem Betrieb beschäftigt sein (Wartezeit, § 1 KschG). Auch ist zu prüfen, ob ein gesonderter Kündigungsschutz (z.B. Schwerbehinderte) in Betracht kommt. Ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu bejahen, ist zwingend ein Grund für die Kündigung erforderlich. Dieser kann verhaltensbedingt sein (z.B. Diebstahl, Beleidigung), personenbedingt (z.B. Krankheit) oder aber betriebsbedingt.

Ob ein solcher Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigung berechtigt ist, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wird es in der Regel aber empfehlenswert sein, Klage einzureichen, da die Anforderungen an die arbeitsrechtliche Kündigung von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung relativ hoch angesetzt wird.

Ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu verneinen, benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund zur Kündigung, so dass jederzeit unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Hier kommt eine Unwirksamkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB).

Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist der Arbeitnehmer/in verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Versäumnisse werden hier mit Sperrzeit bei dem Bezug des Arbeitslosengeldes geahndet.


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