Kündigung durch die Bank wegen Rückforderung von Bankgebühren

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Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank verwendeten Klauseln, die ohne inhaltliche Einschränkungen die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der Vertragsbedingungen fingieren, sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20) entschieden. Vor dem Hintergrund, dass solche oder ähnliche Klauseln von nahezu allen Sparkassen und Banken verwendet wurden, hatte das Urteil weitreichende Folgen für den gesamten Bankensektor. Die Unwirksamkeit der Klauseln führt dazu, dass die Erhöhung von Bankgebühren zu Unrecht erfolgte und der Kunde einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Bankgebühren hat. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch – wie eine Vielzahl von Fällen zeigt – mit Schwierigkeiten verbunden. Inzwischen kündigen Banken die Geschäftsbeziehung, falls der Kunde auf Rückzahlung beharrt.

Ich bin der Auffassung, dass eine solche Kündigung die Geschäftsbeziehung nicht beendet. Die Kündigung ist wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Sittenwidrigkeit ist in Anbetracht des Beweggrundes und des Zwecks ziemlich deutlich (vgl. zur Sittenwidrigkeit der Kündigung eines Tankstellenverwalter-Vertrages BGH, Urteil vom 26.02.1970, Az.: KZR 17/68). Banken sprechen die Kündigung nur als Sanktion für die Wahrnehmung von Rechten bzw. die Aufrechterhaltung von Rechtspositionen aus (bei einer Sparkasse würde die Kündigung zudem auch deshalb ins Leere laufen, weil ein sachlicher Grund in keiner Weise ersichtlich wäre). Auch die zuständige Aufsichtsbehörde (die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) stellt klar, dass die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen keine unmittelbare Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben könne (Aufsichtsmitteilung vom 26.10.2021). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem – von Banken vielfach zitierten – Urteil des LG Stuttgart vom 15.02.2022 (Az.: 34 O 98/21 KfH). Das LG Stuttgart hatte – auf die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin – zu beurteilen, ob ein Schreiben, mit dem die Volksbank Welzheim die Kündigung androhte, eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Frage, ob die Kündigung als solche wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könnte, war dagegen nicht Streitgegenstand.

Will der Kunde die Kündigung nicht hinnehmen und das Bankkonto behalten, ist Eile geboten. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Bankkonto grundsätzlich nicht mehr reaktivierbar. Es ist daher schnellstmöglich das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen.

Ich berate Sie gerne in dieser Angelegenheit, wenn Ihr Bankkonto bereits von der in Rede stehenden Kündigung betroffen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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