Kündigung der Bausparverträge: Bausparkassen jetzt mit den eigenen Waffen schlagen

  • 3 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 21.02.2017 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) die umstrittenen Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkassen als rechtmäßig. Doch für Verbraucher besteht nach wie vor Schutz. Wie Sie sich weiterhin wehren können und wie Sie die Bausparkassen mit ihren eigenen Waffen schlagen können, erfahren Sie bei uns.

Zusammenfassung des BGH-Urteils zu den Bausparverträgen

Aufgrund der Niedrigzinsphase haben viele Verbraucher ihre Bausparverträge trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch genommen, sondern diese weiter laufen lassen. Denn ältere Bausparverträge weisen verlockende Zinsraten zwischen 1 % und teils sogar noch 3 % auf. Aktuell also sehr attraktive Sparmöglichkeiten. Den Bausparkassen hingegen bedeuten diese Bausparverträge und die anfallenden Zinsen tagtäglich immense Kosten. Deshalb sind die Kassen vor a. zwei Jahren dazu übergegangen, Bausparverträge, die seit längerer Zeit zuteilungsreif sind, zu kündigen. Dabei berufen sie sich auf ihr Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 BGB.

Die Anwendbarkeit war bislang sehr umstritten. So gilt § 489 BGB nur für Darlehensverträge. Der BGH entschied vor zwei Wochen nun, dass ein Bausparvertrag ebenfalls ein Darlehensvertrag sei – nur einer, bei dem der Verbraucher Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmer sei. Darum müsse auch hier der § 489 BGB Anwendung finden. Die Kündigungen der Bausparkassen erklärte der BGH damit als rechtmäßig.

Zuteilungsreife unterhalb von zehn Jahren

Der BGH entschied in seinem Urteil, dass zumindest solche Bausparverträge gekündigt werden dürfen, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das hält Bausparkassen indes nicht davon ab, auch Bausparverträge zu kündigen, die noch keine zehn Jahre zuteilungsreif sind. Dabei berufen sich die Banken nicht auf § 489 Abs. 1 BGB sondern auf die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB.

Die Bausparkassen berufen sich nun darauf, dass die Zinsen eine wesentliche Grundlage des Bausparvertrages darstellten. Durch die aktuelle Niedrigzinsphase seien die Sparzinsen bei den Verträgen für die Kassen jedoch unverhältnismäßig teuer geworden.

Gegen dieses Vorgehen der Bausparkassen spricht jedoch einiges. So ist es bereits fraglich, ob den Bausparkassen das Festhalten am Vertrag bereits unzumutbar ist. Zwar entstehen den Kassen hohe Kosten, wenn der Bausparvertrag unverändert bestehen bleibe. Allerdings würde bei einer Abänderung oder Kündigung der Verbraucher wiederrum einen Nachteil erleiden, da für ihn die Sparmöglichkeit mit hohen Zinsen entfalle. Des Weiteren ist den Kündigungen entgegenzuhalten, dass die Banken zunächst eine Vertragsanpassung im Wege einer Zinsanpassung mit dem Verbraucher durchführen müssten. Erst, wenn dies endgültig unmöglich ist, besteht die Möglichkeit der Kündigung. Am wohl wichtigsten ist jedoch, dass der BGH ein Kündigungsrecht der Bausparkassen erst annimmt, wenn eine Zeit von zehn Jahren verstrichen ist.

Kündigt Ihnen Ihre Bausparkasse also früher, bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Zuteilungsreife weit über zehn Jahren

In einigen Fällen sind die Bausparverträge schon weit über zehn Jahre zuteilungsreif. Einzelne Verträge weisen bspw. einen Zeitraum von 15 oder mehr Jahren auf. Grundsätzlich können sich die Bausparkassen nach dem neuen BGH Urteil auf ihr Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 BGB berufen. Aber hier kann man die Bausparkassen mit ihren eigenen Waffen schlagen!

Im Falle eines Darlehensvertrages nimmt der Verbraucher ein Darlehen bei einer Bank auf. Zuletzt wurden solche Darlehensverträge von vielen Verbrauchern widerrufen. Dies war aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen nahezu aller Banken und Sparkassen möglich. Der Widerruf durch die Verbraucher wurde in vielen Urteilen als rechtmäßig erklärt. Die Banken und Sparkassen beriefen sich jedoch bei einzelnen Verträgen auf die Verwirkung des Widerrufsrechtes.

Nun jedoch gehen ebendiese Banken als Bausparkassen dazu über, auch Bausparverträge zu kündigen, die seit weit über zehn Jahren zuteilungsreif sind. Hier können nun aber Sie damit argumentieren, dass die Bausparkassen ihr Recht zur Kündigung verwirkt haben. Denn wenn die Bausparkassen auch nach 15 Jahren Zuteilungsreife noch keine Kündigung der Bausparverträge eingereicht haben, durften Sie als Verbraucher darauf vertrauen, dass die Bausparkasse auch zukünftig den Bausparvertrag nicht kündigen wird. Schlagen Sie die Bausparkassen also mit ihren eigenen Waffen!

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen

Beiträge zum Thema