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Kündigung einer schlafenden Nachtschwester unwirksam

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer im Nachtdienst arbeitet und dabei im Dienst einschläft, muss nicht zwangsläufig seine Kündigung hinnehmen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) in Frankfurt. Die Richter erklärten eine entsprechende Kündigung einer Nachtschwester für unwirksam und gaben der Klage der Frau statt.

Die Krankenschwester wurde erwischt, als sie während der Nachtschicht die Alarmglocke abgestellt und sich schlafen gelegt hatte. Die Richter in Frankfurt erkannten hierin zwar einen schwerwiegenden Verstoß, jedoch sahen sie eine Kündigung hingegen als unverhältnismäßig an. In dem entsprechenden Urteil heißt es, dem Krankenhaus sei es beispielsweise zumutbar, die Frau künftig ausschließlich im Tagdienst einzusetzen. Denn es könne angenommen werden, dass die Krankenschwester bei einer Beschäftigung im Tagdienst während des Arbeitens weniger müde sein werde als es bei einer Beschäftigung im Nachtdienst der Fall sei. So die Erläuterung des LAG Hessen.

(LAG Hessen, Urteil v. 08. März 2010, Az.: 16 Sa 1280/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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