Kündigung eines Fitness-Studio-Vertrages bei beruflich veranlasstem Umzug?

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Auch ein beruflicher Wohnsitzwechsel berechtigt nicht zur Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages.

Der Sommer steht vor der Tür und viele Leute versuchen sich bis dahin noch schnell mit einer Anmeldung und dem Besuch eines Fitnessstudios in Form zu bringen. Doch bevor man vorschnell einen solchen oft langfristigen Fitnessstudio-Vertrag abschließt, sollte man sich zuvor genau überlegen, welche Konsequenzen mit solch einem Vertrag einhergehen. Letztlich verpflichtet sich der Kunde über einen langen Zeitraum zur Zahlung eines Beitrages, welchen er auch dann zu entrichten hat, wenn er die Leistung des Fitnessstudios aus verschiedenen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann oder möchte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 04. Mai 2016 (XII ZR 62/15) entschieden, dass auch ein beruflicher Wohnortwechsel einen Kunden eines Fitnessstudios grundsätzlich nicht berechtigt, den mit dem Studio geschlossenen Fitnessstudio-Vertrag zu kündigen.

Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte (Kunde) hatte mit der Klägerin (dem Fitnessstudio) im Jahr 2010 einen Fitnessstudio-Vertrag über 24 Monate abgeschlossen, der sich im Falle einer nicht fristgerecht vorgenommenen Kündigung um jeweils ein Jahr verlängerte. Der Vertrag verlängerte sich letztlich bis zu 31. Juli 2014.

Der Beklagte, der bislang in Hannover wohnte, wurde jedoch im Oktober 2013 zum Soldaten auf Zeit ernannt und musste aus diesem Grund beruflich mehrmals den Wohnort wechseln. Bereits im Oktober 2013 musste er seinen Wohnort von Hannover nach Köln und später in andere Städte im Bundesgebiet verlegen. Aus diesem Grund stellte der Beklagte die Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge an die Klägerin ein und kündigte im November 2013 den mit ihr geschlossenen Fitnessstudio-Vertrag. Die Klägerin beharrte jedoch auf Zahlung der Beiträge bis einschließlich Juli 2014 i.H.v. insgesamt 719,90 € und erhob Klage. Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Urteilen, sodass letztlich der BGH zu entscheiden hatte.

Nach Ansicht des BGH konnte der Beklagte den Vertrag nicht vorzeitig wirksam kündigen. Zwar können beide Vertragsparteien ein solches Dauerschuldverhältnis, wie es der Fitnessstudio-Vertrag ist, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, doch ein solcher wichtiger Grund lag nach Auffassung des BGH hier nicht vor. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Allerdings trage der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Der BGH stellte klar, dass ein wichtiger Grund beispielsweise in einer Erkrankung zu sehen sei, die einen Besuch im Fitnessstudio nicht mehr ermöglichen würde, da eine Erkrankung nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden falle. Das gleich gelte bei einer Schwangerschaft.

Ein Wohnsichtwechsel stelle jedoch keinen „wichtigen Grund“ dar, denn die Gründe für den Wohnortwechsel lägen in der Regel allein in der Sphäre des betreffenden Kunden und seien daher von ihm beeinflussbar.

Daraus folgt, dass der Beklagte zur Zahlung der restlichen Beiträge gegenüber dem Fitnessstudio verpflichtet war.

Diese Entscheidung des BGH sollten die zukünftigen und auch bestehenden Kunden eines Fitnessstudios im Hinterkopf behalten. Wichtige Gründe liegen allenfalls in einer Schwangerschaft oder einer Erkrankung, welche den Besuch des Studios nicht ermöglicht. Und selbst diese Gründe können einen wichtigen Grund dann nicht darstellen, wenn der Kunde diese bereits bei Vertragsabschluss kannte oder sonstige Tatsachen im Rahmen der Interessenabwägung dagegen sprechen. 

BGH-Urteil vom 4. Mai 2016, XII ZR 62/15

Rechtsanwalt Daniel Krug mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Marcus Bolik


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