Kündigung erhalten? Was sollten Sie tun?

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Erstmals sollten Sie Ruhe bewahren. Denn beim Kündigen können viele Fehler unterlaufen, die die Gegenseite leicht zu ihrem Vorteil nutzen kann. Auch wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, muss rechtlich das Arbeitsverhältnis noch nicht endgültig beendet sein. Denn beim Kündigen können viele Fehler unterlaufen, die die Gegenseite leicht zu ihrem Vorteil nutzen kann. Es kann also sein, dass die Kündigung unwirksam ist – also muss man schnell reagieren.

Agentur für Arbeit

Zunächst sollte man sich so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.

Kündigungsschutzklage erheben
Wollen Sie als Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, so müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Die Drei-Wochen-Frist gilt für alle Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Das Gericht prüft sodann, ob die Kündigung rechtmäßig und damit wirksam ist. Zwar kann man eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht als Arbeitnehmer selbst erheben, es empfiehlt sich aber dies mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu tun.

Damit eine Kündigung wirksam ist …

I. Kündigungserklärung

Die Kündigungserklärung muss deutlich und zweifelsfrei sein. Sie muss klar wiedergeben, dass der Erklärende eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen will. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden.

II. Kündigungsarten

Es gibt zwei Arten von Kündigungen. Die ordentliche und außerordentliche Kündigung.

1. Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung gilt grundsätzlich die Fristenregelung des § 622 BGB. Für eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund erforderlich.

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, muss ein Arbeitgeber aber Gründe nachweisen, die seine Kündigung sozial rechtfertigen. Sie muss durch Gründe in der Person (z.B. schlechte Arbeitsleistung) oder im Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. unentschuldigtes Fehlen, tätliche Angriffe auf Arbeitskollegen) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Rationalisierung oder Einschränkung der Produktion) notwendig sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Es wird dabei zwischen betriebsbedingter Kündigung, verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung unterschieden.

Das Kündigungsschutzgesetz kommt zur Anwendung, wenn – der Beschäftigte mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt war (§ 1 Abs. 1 KSchG – und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG).

Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, muss der Arbeitgeber für eine Kündigung keinen Grund nachweisen.

2. Außerordentliche Kündigung

Der Arbeitsvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, & 626 Abs. 1 BGB.

Im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung wird eine außerordentliche Kündigung in der Regel fristlos ausgesprochen. Stets zu prüfen ist, ob der Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darzustellen. Ist das der Fall, kommt es zu einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, auch Unterhaltspflichten und der Familienbestand können bedeutend sein.

III. Form der Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist nichtig und damit unwirksam.

IV. Zugang der Kündigung

Die Kündigung ist erst wirksam mit Zugang beim Kündigungsempfänger. Bei Abwesenden, gilt die Kündigung erst mit dem Zeitpunkt als zugegangen, wenn sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, zu dem üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beim Übergabeeinschreiben kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Übergabe an den Empfänger an.

Bei Anwesenden erfolgt die Übergabe regelmäßig gegen Empfangsbestätigung auf einer Kopie des Kündigungsschreibens. Es kann sogar ausreichend sein, wenn dem Adressaten das Kündigungsschreiben nur zum Durchlesen überlassen wird.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung. Sie können per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt aufnehmen.


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