Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kündigung: Gesundheitsprognose entscheidend

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Wird ein Arbeitnehmer längerfristig krank, so muss er unter Umständen mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt und sich unter Abwägung aller Interessen ergibt, dass dies für den  Arbeitgeber eine nicht mehr hinzunehmende Belastung darstellt.

Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste kürzlich über die Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung entscheiden. Im Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bereits 14 Monate arbeitsunfähig war. Auf einem Meeting war er kritisiert worden und meldete sich unmittelbar im Anschluss an das Geschäftstreffen arbeitsunfähig krank. In der Folgezeit erhob er Vorwürfe wegen Mobbing, die er allerdings nicht nachweisen konnte. 

Nachdem ein mehrwöchiger Reha-Aufenthalt keinen Erfolg gebracht hatte, machte der Arbeitgeber ihm mehrere Angebote zu betrieblichen Eingliederungsmanagement. Als der Mitarbeiter darauf nicht reagierte, folgte prompt die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung. Dagegen zog der Arbeitnehmer bis vor das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Die Arbeitsrichter wiesen die Klage ab. Denn die krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt. Die Arbeitsunfähigkeit muss bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht zwangsläufig bereits 24 Monate bestehen. Dieser Zeitraum ist allein für die Prognose entscheidend. Die Prognose muss ergeben, dass mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in den 24, auf die Kündigung folgenden Monaten nicht zu rechnen ist. Diesen Nachweis hat der Arbeitgeber umfassend und hinreichend belegt. Als Indiz wertete das Gericht auch die bereits 14 Monate anhaltende Arbeitsunfähigkeit. 

Nun hätte der Arbeitnehmer dies mittels Beweisen widerlegen müssen. Doch der Nachweis einer früheren Genesung ist ihm nicht gelungen. Allein das Entbinden seines Arztes von der Schweigepflicht erachteten die Kieler Arbeitsrichter nicht als ausreichenden Nachweis. Nach ihrer Ansicht hätte der Arbeitnehmer ganz konkret belegen müssen, warum sein Arzt von einer positiveren Prognose ausgeht und dazu die Diagnose, seine Behandlungsmöglichkeiten und die künftige Entwicklung darlegen müssen.

Darüber hinaus beeinträchtigt die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auch die betrieblichen Interessen. Diese sind allein schon deshalb beeinträchtigt, weil das Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, auf dem das Arbeitsverhältnis basiert, durch die Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit gestört wird. (Az.: 2 Sa 11/08)

(WEL)


Artikel teilen: