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Kündigung ist unverzüglich zurückzuweisen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Kündigungen, die nicht vom dazu Berechtigten stammen, sind unverzüglich mit Verlangen nach einer Vollmachtsurkunde zurückzuweisen. Eine Woche nach Kenntnis von der Kündigung kann das zu spät sein. Eine Kündigung geht von einer Seite aus. Anders als bei einem Aufhebungsvertrag besteht daher zunächst keine Einflussmöglichkeit, ob und wie das Arbeitsverhältnis beendet wird. Kündigungen sind deshalb sogenannte einseitige Rechtsgeschäfte. Dabei steigt das Risiko von Unklarheiten bei Kündigung durch Vertreter des eigentlich Berechtigten. Im Interesse der Rechtssicherheit darf daher jeder - sofern die Vertretungsbefugnis unbekannt war - die Kündigung zurückweisen und eine Vollmachtsurkunde vom Vertreter verlangen. Damit wiederum die andere Seite über die Wirksamkeit ihrer Erklärung nicht zu lang im Unklaren bleibt, hat das unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls wird die Kündigung wirksam.

Eine Woche ist nicht mehr unverzüglich

Diese Folgen bekam ein Jugendlicher zu spüren, der am letzten Tag der dreimonatigen Probezeit seines Ausbildungsverhältnisses die Kündigung per Post erhalten hatte. Grund dafür war eine Standortverlagerung der Bundeswehr, bei der er lernte. Gekündigt hatte ihm aufgrund geänderter Befugnisse eine andere als seine ursprünglich zuständige Ausbildungsstelle. Aufgrund mangelnder Information darüber durften er und seine Eltern nach Richteransicht von einer Vertretung ausgehen. Geholfen hat ihm das am Ende nicht. Die Zurückweisung der Kündigung erfolgte zwar - allerdings erst nachdem die Mutter des Klägers die Kündigung schon mehr als eine Woche kannte. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei das nicht mehr unverzüglich. Unverzüglichkeit sei zwar eine einzelfallabhängige Frage, weshalb auch keine festen Zeitvorgaben existierten. Außerdem müsse jeder das weitere Vorgehen zunächst überdenken dürfen. Mehr als sieben Tage seien für die Frage der Zurückweisung aber zu lang gewesen - und die Kündigung somit wirksam.

Probezeit erfordert auch in der Ausbildung keinen Kündigungsgrund  

Daran ändere auch die Ausbildungssituation des Klägers nichts. Wie bei anderen Beschäftigungsverhältnissen sei während der Probezeit kein Kündigungsgrund erforderlich. Auch ein vorheriges klärendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten sei nicht vorgeschrieben. Allenfalls eine direkt an den damals noch minderjährigen Kläger adressierte Kündigung wäre unwirksam gewesen. Diese war aber ordnungsgemäß an seine Eltern gerichtet.

(BAG, Urteil v. 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10)

(GUE)

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