Kündigung vom Arbeitgeber! Grundregeln für das richtige Verhalten
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Es kann jeden treffen. Eine Kündigung droht nicht nur bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auch veränderte Bedingungen (neuer Abteilungsleiter, neue Ausrichtung des Unternehmens, Verlagerung der Produktion, etc.) können dazu führen, dass ein vorher als sicher eingestufter Arbeitsplatz plötzlich wegfällt. In solchen Situationen versuchen Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein Kündigungsschreiben oder das Angebot eines Aufhebungsvertrages lösen meist Panik und Unsicherheit beim betroffenen Arbeitnehmer aus. In solchen Situationen ist es aber besonders wichtig, schnell und überlegt zu handeln.
Folgende vier Grundregeln sind im Falle einer Kündigung zwingend zu beachten:
1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Wird Ihnen nur mündlich („Raus, ich will sie nie wieder sehen!") gekündigt, ist dies unbeachtlich. Ein Handeln ist dann nicht erforderlich.
2. In der Mehrzahl der Fälle versendet der Arbeitgeber die Kündigung per Post (normaler Brief, Einschreiben/Rückschein, Einwurf-Einschreiben) oder lässt die Kündigung durch einen Boten in Ihren Briefkasten einwerfen.
Wichtig! Mit Einwurf der Kündigung in Ihren Briefkasten gilt die Kündigung als zugestellt. Es wird dann grundsätzlich unterstellt, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihren Briefkasten täglich leeren. Falls Ihnen wegen einer längeren Abwesenheit, z. B. einer Urlaubsreise, eine Leerung des Briefkasten nicht möglich ist, müssen Sie eine Person mit der Leerung beauftragen und sich über die eingegangene Post informieren lassen. Bitte notieren Sie sich das Datum des Einwurfs der Kündigung.
3. Der Arbeitgeber übergibt Ihnen die Kündigung persönlich zu Hause oder auf Ihrer Arbeitsstelle. In der Regel sollte das Kündigungsschreiben entgegengenommen werden. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt der Kündigung schriftlich zu bestätigen. Falls Sie eine Bestätigung unterzeichnen, prüfen Sie ganz genau, was Sie unterschreiben.
4. Wichtig! Mit Erhalt der Kündigung (Einwurf im Briefkasten ausreichend, siehe Ziffer 2) beginnt eine Frist von 3 Wochen zu laufen. In diesen 3 Wochen müssen Sie zwingend handeln. Zum einen besteht die Möglichkeit, über die Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Arbeitsgerichts, z. B. eine sog. Kündigungsschutzklage einzureichen oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit.
Durch die Rechtsantragsstelle beim jeweiligen Arbeitsgericht erfolgt grundsätzlich keine rechtliche Beratung. Die Rechtsantragsstelle erstellt lediglich eine (Standard-)Klageschrift für Sie. Wie in anderen Rechtsgebieten, ist auch im Arbeitsrecht eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich durch einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Die oben benannten vier Punkte stellen lediglich die zwingend zu beachtenden Grundregeln dar. Daneben sind aber viele weitere Punkte zu beachten. So muss unter anderem geprüft werden, ob die Kündigung durch die richtige Person ausgesprochen wurde, ob ein Betriebsrat besteht und dieser angehört wurde, ob sog. Ausschlussfristen gelten, welche Ansprüche (z. B. Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen) Ihnen zustehen, welcher Tarifvertrag einschlägig ist und so weiter.
Es empfiehlt sich grundsätzlich, jede Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen.
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