Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kündigung während Krankheit zulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Im deutschen Arbeitsrecht ist regelmäßig der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ zu beachten. Hiervon wird nur in engen Grenzen abgewichen, z. B. wenn der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt ist oder sich im Urlaub befindet. In jedem Fall entfällt aber der Anspruch auf Gehalt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Doch auch hier gibt es eine wichtige Ausnahme: Nimmt der Chef eine Krankheit des Angestellten zum Anlass, seinem Mitarbeiter zu kündigen, muss er nach § 8 I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiter Entgeltfortzahlungen leisten – im schlimmsten Fall sogar bis zu sechs Wochen lang. Ist daher eine Kündigung während Krankheit überhaupt noch möglich?

Arbeitsverweigerung durch Beschäftigten

Ein Busfahrer war beruflich für seinen Onkel tätig und von diesem in der Vergangenheit des Öfteren ermahnt worden, nicht so schnell zu fahren. Der Beschäftigte änderte seinen Fahrstil jedoch nicht, weshalb sein Onkel den von seinem Neffen benutzten Bus drosseln ließ. Als der Busfahrer das bemerkte, schrieb er seinem Chef zwei SMS, in denen er sich über den nunmehr langsamen Bus beschwerte und erwähnte, dass er diesen jetzt stehenlasse sowie die Schlüssel und Papiere beim Pförtner hinterlege.

Noch am selben Tag ließ er sich für einige Tage krankschreiben. Das Attest schickte er – laut Poststempel – jedoch erst über eine Woche später an seinen Onkel. Der wiederum hatte einen Tag, nachdem er die SMS erhalten hat, das Arbeitsverhältnis mit seinem Neffen fristlos gekündigt. Die beiden sahen sich vor Gericht wieder: Der Gekündigte war nämlich der Ansicht, aufgrund der Anlasskündigung seines Onkels zumindest für den Folgemonat noch Anspruch auf Lohn zu haben. Der jedoch erklärte, allein wegen der Arbeitsverweigerung gekündigt zu haben.

Krankheit war nicht Anlass für die Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitgeber für den Folgemonat keinen Lohn mehr zahlen musste.

Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber ihren Angestellten auch kündigen dürfen, während diese krankgeschrieben sind. Das gilt vor allem bei langandauernden bzw. häufigen, aber dafür kurzen Erkrankungen. Auch kann der Mitarbeiter dann nicht automatisch weiteren Lohn verlangen. Das ist nach § 8 I EFZG nur möglich, wenn der Chef die Krankheit zum Anlass für die Kündigung genommen hat.

Hierbei sind die Begriffe „Anlass“ und „Kündigungsgrund“ nicht synonym zu verwenden. Nötig ist vielmehr, dass die Krankheit den entscheidenden Anstoß für die Kündigung gab, dagegen muss sie nicht der Grund für die Entlassung gewesen sein. So will der Arbeitgeber meistens ohnehin kündigen – bei der Anlasskündigung nutzt er nur die Krankheit des Angestellten zu seinen Gunsten aus, z. B. weil ihm zuvor ein Kündigungsgrund fehlte oder er eine Sozialauswahl hätte vornehmen müssen, durch die der Gekündigte am Ende „verschont“ geblieben wäre.

Ob eine Anlasskündigung vorliegt, ergibt sich aus verschiedenen Umständen – z. B. der Kenntnis des Chefs von der Krankheit sowie dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Krankschreibung und Kündigung – und muss vom Beschäftigten nachgewiesen werden. Wusste der Arbeitgeber aber zweifellos nichts von der Erkrankung, konnte er sie auch nicht zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Angestellte hat dann keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Vorliegend hatte der Chef die Arbeitsunfähigkeit seines Neffen nicht zum Anlass für die Kündigung genommen. So war nicht einmal klar, ob er zur Zeit der fristlosen Kündigung überhaupt etwas von der Erkrankung gewusst hat. Schließlich ist ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst über eine Woche später von der Post zugestellt worden. Dass der Neffe seinen Onkel vorher über die Krankheit informiert hat, konnte er dagegen nicht nachweisen. Im Übrigen hatte der Chef seinen Entschluss zur Kündigung schon nach Erhalt der SMS gefasst. Die beiden Nachrichten wertete er nämlich als Arbeitsverweigerung wegen Drosselung des Busses. Hinzu kam, dass sein Neffe am nächsten Tag nicht zur Arbeit erschien, was seinen Verdacht auf Arbeitsverweigerung verhärtete und damit zum Ausspruch der fristlosen Kündigung führte.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.05.2015, Az.: 7 Sa 694/14)

(VOI)

Foto(s): ©Adobe Stock

Artikel teilen: