Kündigung - was tun? Keine betriebsbedingte Kündigung, wenn ein anderer, freier Arbeitsplatz vorhanden ist

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Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen will, müssen viele Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Kündigung überhaupt wirksam ist.

Für die Kündigung muss ein so dringendes betriebliches Erfordernis bestehen, dass die Kündigung unvermeidbar ist. Unvermeidbar ist die Kündigung aber unter anderem dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb zu versetzen. Frei ist ein Arbeitsplatz, der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt ist, mit hinreichender Sicherheit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird, unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht oder für den im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht, dass er in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden wird, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist. Empfehlung: Prüfen Sie unbedingt, ob nicht die Möglichkeit besteht, Sie an einen anderen freien Arbeitsplatz zu versetzen.

Wichtig: Um die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen zu können, ist es erforderlich, innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben; formale Fehler sind dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen im Arbeitsrecht empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Herr Rechtsanwalt Josef Mühlenbein ist seit Jahren im Bereich des Arbeitsrechts tätig und steht Ihnen gerne zur Seite.


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