Kündigung wegen Krankheit: Wann ist diese zulässig ? - Erfahrungen und Erfolgsaussichten

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Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine Kündigung wegen Krankheit grundsätzlich zulässig. 

Fällt der Betrieb nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, da die Zahl von 10 Mitarbeitern nicht überschritten wird, ist eine Kündigung grundsätzlich unproblematisch. Un­wirk­sam ist jedoch die Kündi­gung be­stimm­ter Ar­beit­neh­mer­grup­pen (Mit­glie­der des Be­triebs­rats, Schwan­ge­re, schwer­be­hin­der­te Ar­beit­neh­mer).

Sind im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine or­dent­li­che Kündi­gung  aus Gründen in der Per­son des Ar­beit­neh­mers, aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen oder aus be­triebs­be­ding­ten Gründen „so­zi­al ge­recht­fer­tigt“ sein (§ 1 KSchG). Die krank­heits­be­ding­te Kündi­gung ist der wich­tigs­te Un­ter­fall der (or­dent­li­chen) Kündi­gung aus Gründen in der Per­son des Ar­beit­neh­mers (per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung).

Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es müssen aber Tat­sa­chen vorliegen, auf die man die Pro­gno­se stützen kann, dass der Ar­beit­neh­mer  künf­tig nicht unerheblich in­fol­ge von Krank­heit feh­len wird.

Weiterhin muss eine Be­ein­träch­ti­gung der be­trieb­li­chen oder wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers vorliegen.

Schließlich muss eine Interessenabwägung er­ge­ben, dass dem Arbeitgeber bei ei­ner um­fas­sen­den Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen aufgrund der Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses, der Krank­heits­ur­sa­chen, der Fehl­zei­ten anderer Ar­beit­neh­mer und des Alters die Be­ein­träch­ti­gung sei­ner In­ter­es­sen  nicht mehr wei­ter zu­ge­mu­tet wer­den kann.  Die Kündi­gung muss insoweit das mil­des­te Mit­tel („ul­ti­ma ra­tio“) sein. Wenn ein be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) nicht durchgeführt wurde, fällt die In­ter­es­sen­abwägung zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers aus (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom Ur­teil vom 27.02.2019, 17 Sa 1605/18; LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 13.09.2018, 6 Sa 180/18, Rn.23).

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 22 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war 14 Jahre Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. 

Vor kurzem hat er vor dem Arbeitsgericht einen (nicht rechtskräftigen) Vergleich mit Abfindung und gutem Zeugnis für eine Arbeitnehmerin geschlossen, die über 160 Tage im Jahr 2022 krankgeschrieben war.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung (ggf. einschließich PKH-Beratung) wird angeboten.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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