Kündigung wegen Krankheit: Wann ist diese zulässig ? - Erfahrungen und Erfolgsaussichten
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Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine Kündigung wegen Krankheit grundsätzlich zulässig.
Fällt der Betrieb nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, da die Zahl von 10 Mitarbeitern nicht überschritten wird, ist eine Kündigung grundsätzlich unproblematisch. Unwirksam ist jedoch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere, schwerbehinderte Arbeitnehmer).
Sind im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, aus verhaltensbedingten Gründen oder aus betriebsbedingten Gründen „sozial gerechtfertigt“ sein (§ 1 KSchG). Die krankheitsbedingte Kündigung ist der wichtigste Unterfall der (ordentlichen) Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung).
Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es müssen aber Tatsachen vorliegen, auf die man die Prognose stützen kann, dass der Arbeitnehmer künftig nicht unerheblich infolge von Krankheit fehlen wird.
Weiterhin muss eine Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen.
Schließlich muss eine Interessenabwägung ergeben, dass dem Arbeitgeber bei einer umfassenden Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten anderer Arbeitnehmer und des Alters die Beeinträchtigung seiner Interessen nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Die Kündigung muss insoweit das mildeste Mittel („ultima ratio“) sein. Wenn ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht durchgeführt wurde, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Urteil vom 27.02.2019, 17 Sa 1605/18; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2018, 6 Sa 180/18, Rn.23).
Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 22 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war 14 Jahre Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands.
Vor kurzem hat er vor dem Arbeitsgericht einen (nicht rechtskräftigen) Vergleich mit Abfindung und gutem Zeugnis für eine Arbeitnehmerin geschlossen, die über 160 Tage im Jahr 2022 krankgeschrieben war.
Eine kostenfreie Ersteinschätzung (ggf. einschließich PKH-Beratung) wird angeboten.
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