Veröffentlicht von:

Kündigungsmöglichkeiten eines Forward-Darlehens

  • 1 Minuten Lesezeit

Forward-Darlehen kann nach Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsschluss gekündigt werden. Verbraucherdarlehensverträgen können auch bei Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist von mehr als zehn Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. BGB nach Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden.

Die kreditgebende Bank hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Umstritten ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei einem Forward-Darlehen abzustellen ist. Viele Banken stellen auf den Zeitpunkt, ab dem die durch das Forward-Darlehen vereinbarten Konditionen gelten.

Das Landgericht Bochum hat nunmehr mit Urteil vom 14.09.2015 entschieden, dass auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Forward-Darlehens abzustellen ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde das Forward-Darlehen im Jahr 2006 geschlossen. Die neuen Konditionen sollten ab 2009 gelten.

Die Kläger kündigten den Darlehensvertrag zum 31.05.2016. Die beklagte Bank verweigerte die Kündigungsbestätigung und wies darauf hin, dass das Darlehen erst zum 30.03.2019 kündbar sei.

Sollten Sie ein solches Darlehen vorzeitig abgelöst und an die Bank an eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, obwohl die zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgelaufen waren, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung.

Nutzen Sie die Möglichkeit!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema