Kündigungsschutz: Das Recht für den Arbeitnehmer
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Was ist das Kündigungsschutz-Gesetz?
Das Kündigungsschutz-Gesetz dient im Arbeitsrecht dazu, den Handlungsspielraum des Arbeitgebers bei Kündigungen einzugrenzen. So schützt § 1 Abs. 1 KSchG den Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG in folgenden Fällen sozial ungerechtfertigt:
- Der Kündigungsgrund liegt nicht an der Person oder dem Verhalten des Beschäftigten.
- Es liegen keine dringenden betriebsbedingte Gründe vor, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen.
Das heißt, der Arbeitgeber darf nur eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.
Wer unterliegt dem Kündigungsschutz-Gesetz?
Der Kündigungsschutz greift, wenn der Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist, und in diesem mindestens zehn Personen angestellt sind. Das bedeutet, dass der Kündigungsschutz für Kleinbetriebe entfällt. Dies dient deren Schutz. Schließlich fällt die Belastung durch leistungsschwache Mitarbeiter dort deutlich mehr ins Gewicht und erfordert ein schnelleres Handeln.
Doch auch in Kleinbetrieben hat der Vorgesetzte nicht die Möglichkeit, seine Mitarbeiter willkürlich zu entlassen. Auch hier hat sich dieser an bestimmte Grundsätze zu halten. Sitten- oder treuwidrige Kündigungen sind deshalb ebenfalls nicht erlaubt. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf keine Kündigung aufgrund eines Diskriminierungs-Merkmals vornehmen. Außerdem hat der Arbeitgeber die sozialen Umstände langjährig Beschäftigter zu beachten.
Wann gilt ein Sonder-Kündigungsschutz?
Besonders schutzwürdige Personengruppen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser geht über den regulären Kündigungsschutz hinaus und hat noch strengere Kriterien. Eine Kündigung darf nur erfolgen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt. Unter den Sonder-Kündigungsschutz fallen:
- Schwerbehinderte
- Schwangere und Mütter, die kürzlich entbunden haben
- Eltern, die Elternzeit beantragten
- Mitglieder im Betriebsrat
- Datenschutz-Beauftragte
- Jugend- und Ausbildungsvertretung
Welche Rechte hat der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung?
Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, hat er die Möglichkeit, sich beim Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutz-Klage zu wehren. Gemäß § 4 S. 1 KSchG ist hierbei die Frist von drei Wochen nach schriftlichem Erhalt der Kündigung zu beachten. Hat der Arbeitnehmer die Frist versäumt, ist die Kündigung rechtswirksam, auch wenn dies vorher nicht der Fall war.
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