Kündigungsschutzklage bei Freigabe des Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter

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Wird über das Vermögen des Arbeitgebers Insolvenz eröffnet, so bringt dies für den Arbeitnehmer nicht unerhebliche Veränderungen mit sich. Beispielsweise muss nun genau geprüft werden, an wen eine Kündigungsschutzklage zu richten ist. In dem vom Landesarbeitsgericht Niedersachen zu entscheidenden Fall unklar, ob der Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber Beklagter der Kündigungsschutzklage war.

Der Arbeitnehmer war bei einem Einzelunternehmen, das Kurier- und Kleinsttransportaufträge ausführte, seit dem 06.05.2010 beschäftigt. Bereits am 13.05.2010 wurde ihm wegen Wegfalls eines Auftraggebers und der Insolvenz des Betriebes außerordentlich gekündigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erklärte, dass er die selbständige Tätigkeit des Arbeitgebers und Insolvenzschuldners gem. § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigebe. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte nun zu entscheiden, ob die Kündigungsschutzklage überhaupt an den richtigen Beklagten gerichtet war. Der Arbeitnehmer ging in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Arbeitsgericht Braunschweig, davon aus, dass der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Stellung des Arbeitgebers eingerückt sei und damit die Kündigungsschutzklage an ihn zu richten war.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachen entschied nun jedoch, dass mit der Freigabe des Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse mit sofortiger Wirkung wieder auf den Insolvenzschuldner, somit also den Arbeitgeber, übergehe. Damit sei der Insolvenzverwalter für eine Kündigungsschutzklage nach Abgabe der Freigabeerklärung nicht mehr passivlegitimiert.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachen, Urteil vom 14.12.2011, 2 Sa 97/11, Vorinstanz Arbeitsgerichts Braunschweig, Urteil vom 26.10.2010, 2 Ca 294/10)

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