Kündigungsschutzklage eingereicht? Was nun? Der Ablauf im Überblick!

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Wenn Sie aus der Sicht eines Arbeitnehmers eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie zunächst einen klaren Kopf bewahren, denn die Zeit ist ein wichtiger Faktor. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers erheben wollen, muss diese Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Bei Versäumen dieser Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam. Es gibt jedoch Ausnahmefälle für die jedoch strenge Vorschriften gelten.


Was tun bei Erhalt einer Kündigung?

Erhalten Sie zunächst einen kurzen Überblick über die formellen Standards im Kündigungsschutzprozess. Wir klären zunächst die folgenden Punkte:

  • Frist,
  • zuständiges Arbeitsgericht,
  • Anwalt nehmen oder selbst vertreten?

1. Frist

Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie einen klaren Kopf bewahren, denn die Zeit ist ein wichtiger Faktor. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers erheben wollen, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

Bei Versäumen dieser Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam. 

Demnach müssen Sie zunächst nach Erhalt und Zugang der Kündigung die 3-Wochen Frist einhalten, in derer die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss.

2. Zuständiges Arbeitsgericht

Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. 

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so handelt es sich bei der Gerichtswahl um den Wohnort dieser Person.

Handelt es sich jedoch um eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (oHG oder KG) dann ist der Unternehmenssitz entscheidend für die Auswahl des zuständigen Gerichts.

Wenn Ihr Arbeitgeber den Hauptsitz an einem anderen Ort begründet hat, dann ist entscheidend, wo Sie Ihre Arbeit verrichten.

3. Anwalt nehmen oder selbst vertreten?

Durch eine Kündigungsschutzklage haben Sie insbesondere die Chance auf den Erhalt einer Abfindung. 

Außerdem können Sie durch einem Vergleich Ihren Ruf wiederherstellen. 

Letztlich können Sie auch die Rechtswidrigkeit der Kündigung erstreiten und die Kündigung mithin rechtsunwirksam werden lassen.

Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzgesetztes sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage beraten lassen.

Natürlich können Sie sich auch selbst vertreten, denn das Gesetz sieht hier keine Anwaltspflicht vor. Dafür müssen Sie selbstständig die Klage beim Arbeitsgericht einreichen und sich ebenfalls im Kündigungsschutzprozess selbst vertreten.

Gerne beraten wir Sie hierbei, denn ein Anwalt hat jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und kann Ihnen auch Ihre Erfolgschancen aufzeigen. Sie sparen dadurch Zeit und Geld.

4. Was passiert nachdem die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde?

Nachdem die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht innerhalb der entsprechenden 3-Wochen Frist eingereicht wurde, ist der Ablauf in aller Regel gleich.

Nach der Einreichung der Kündigungsschutzklage, bestimmt das Arbeitsgericht einen so genannten Gütetermin. Dieser ist dem Haupttermin vorgeschaltet und soll dazu beitragen, dass sich die Parteien gütlich einigen.

Können sich beide Parteien bereits zu einem frühen Zeitpunkt gütlich einigen, so kann das Ergebnis sogar schon nach wenigen Wochen feststehen. 

Einigen sich die Parteien jedoch nicht und sind daher mehrere Verhandlungstermine (inklusive Kammertermin) notwendig, so kann die Verfahrensdauer auch mehr als ein Jahr betragen.

Folgende Schritte sind möglich:

  • Klageeinreichung,
  • Klagezustellung,
  • Güteverhandlung,
  • Kammertermin,
  • Beweisaufnahme – zweiter Kammertermin,
  • Urteil

5. Klageeinreichung

Die Kündigungsschutzklage wird rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.

6. Klagezustellung

Das zuständige Arbeitsgericht stellt dem Beklagten die beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zu. Der Beklagte ist in diesem Fall Ihr Arbeitgeber. Sie als Arbeitnehmer sind der Kläger.

7. Güteverhandlung

Oft ist nach der Güteverhandlung der Prozess beendet. In diesem Fall einigen sich der Beklagte und der Kläger gütlich auf einen Vergleich.

Beide Parteien erhalten eine Ladung für die Güteverhandlung.

Im Falle, dass das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet, müssen Sie teilnehmen, anderenfalls können Sie einen Vertreter schicken, zum Beispiel Ihren Anwalt, Gewerkschaftsvertreter oder andere.

Scheitert die Güteverhandlung, wird seitens des Gerichts ein Kammertermin anberaumt.

8. Kammertermin

Hierbei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel einen Vergleich zu erzielen. 

Diese kommt in dem Falle zustande, wenn es bei der Güteverhandlung zu keinem Vergleich gekommen ist.

In diesem Fall ordnet der Richter einen Kammertermin an. Bis zu diesem Termin vergehen teilweise bis zu zwölf Monaten.

Anwesend sind zusätzlich bei dem Kammertermin zwei ehrenamtliche Richter (einer von der Arbeitgeberseite und einer von der Arbeitnehmerseite).

9. Beweisaufnahme – zweiter Kammertermin

Sollte der erste Kammertermin zu keinem Ergebnis kommen, kann es bei dem zweiten Kammertermin zur Beweisaufnahme kommen. In diesem Fall werden Zeugen vernommen oder Sachverständige angehört.

10. Urteil

Bei der Urteilsverkündung entscheidet das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Wenn der Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz verloren wird, so kann Berufung eingelegt werden innerhalb einer bestimmten Frist.

Foto(s): bwkasper

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