Kündigungsschutzklage

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Nach Erhalt einer Kündigung ist es dringend zu empfehlen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Eine entsprechende Beratung sollte umgehend in Anspruch genommen werden, da eine Kündigung bereits aufgrund formeller Mängel unwirksam sein kann. So kann eine Kündigung schon an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform oder an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Kündigenden scheitern. Allerdings muss die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Kündigenden unverzüglich (innerhalb weniger Tage) gerügt werden.

Sofern eine Klage gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) Aussicht auf Erfolg hat, muss die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Mit einer Kündigungsschutzklage wird das prozessuale Ziel verfolgt, vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis (sofern keine anderen Beendigungsgründe vorliegen) unverändert fortbesteht.

Nachdem die Kündigungsschutzklage erhoben ist und dem Gegner zugestellt wurde, findet innerhalb weniger Wochen die obligatorische Güteverhandlung statt. Hierbei werden die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung besprochen. Oftmals endet das Verfahren bereits an dieser Stelle, da die Parteien sich auf einen Abfindungsverglich einigen können. In einem solchen Vergleich werden in der Regel auch weitere Ansprüche (Zeugniserteilung, Urlaubsabgeltung, Überstundenabgeltung, Beendigungszeitpunkt etc.) geregelt.

Sofern keine Einigung zustande kommt, wird ein Kammertermin vom Arbeitsgericht anberaumt, bei welchem neben dem Berufsrichter / der Berufsrichterin auch zwei ehrenamtliche Richter(innen) auf der Richterbank sitzen. Die ehrenamtlichen Richter(innen) kommen jeweils aus dem Kreis der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer. Auch im Kammertermin wird zunächst eine gütliche Einigung angestrebt. Wird auch jetzt keine Einigung erzielt, entscheidet das Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Oftmals lohnt sich eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Es kann aber auch Fälle geben, bei denen es aus Kostengründen ratsamer ist, von einer Klage abzusehen. Gerne können Sie sich an unsere Kanzlei in Offenburg wenden. Wir beraten bundesweit in arbeitsrechtlichen Fällen, gerne auch vorab telefonisch.


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