Kündigungssperre für Vermieter wurde nicht verlängert

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Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird durch das Gesetz zur Bekämpfung der Folgen der Corona Pandemie deutlich eingeschränkt.

Das Gesetz sieht vor, dass Mietschulden, die in den Monaten April 2020, Mai 2020 sowie Juni 2020 pandemiebedingt entstanden waren, den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten. Diese Konsequenz gilt gleichsam für ordentliche sowie außerordentliche Kündigungen. Die Kündigungsbeschränkung endet erst am 30. September 2022. Dies bedeutet, dass Vermieter die aus dem vorbezeichneten Zeitraum entstandenen Mietrückstände im Rahmen der Begründung einer Kündigung nicht heranziehen dürfen. Der Gesetzgeber hat jedoch von der Möglichkeit abgesehen, die Kündigungssperre zeitlich auszuweiten.

Dies bedeutet, dass damit für Mietrückstände, die ab dem 1. Juli 2020 neu entstehen, wieder die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für die Vermieter gelten. 

Wenn Ihr Mieter also beispielsweise die Miete für die Monate März 2020 sowie Juli 2020 nicht bezahlt haben sollte, können Sie ganz gewöhnlich kündigen.

Wie vorstehende Ausführungen zeigen, muss bei der Erstellung der Kündigungen exakt gearbeitet werden. Fehler im Rahmen der Kündigung führen in der Regel zu deren Unwirksamkeit und einem Verlust des sich daran anschließenden Räumungsverfahrens. 

Scheuen Sie daher nicht den Gang zum Rechtsanwalt. Gerne stehe ich Ihnen sowohl im Rahmen der Kündigung Ihres Mietverhältnisses, als auch in dem daran anschließenden gerichtlichen Räumungsverfahren zur Verfügung. Denn nichts ist so teuer, wie ein zahlungsunfähiger Mieter. Zögern Sie daher nicht, Ihre Rechte durchzusetzen.

Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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