Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf musste sich als zweitinstanzliches Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitgeber zur Kürzung des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers aufgrund von „Kurzarbeit Null“ berechtigt ist. 

Mit Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20, hat das LAG Düsseldorf diese Frage bejaht und die Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung, dass ihr ein ungekürzter Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 zusteht, abgewiesen.

I. Sachverhalt

Geklagt hatte eine als Verkaufshilfe beschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt ist. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Die Kurzarbeit -so die Klägerin- erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Schließlich könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Im Ergebnis begehrt die Klägerin deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub zusteht.

Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen könnten.

II.    Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hat die Klage der Arbeitnehmerin –wie zuvor schon das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Essen- abgelehnt. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 -so das Gericht- hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht der Klägerin deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen. Dies setze mithin eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aber aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

In seinem Urteil führte das LAG weiter aus, dass dies auch dem Europäischen Recht entspricht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergäbe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert, so das LAG weiter.

III.    Fazit

Eine Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts (BAG), zu der hier aufgeworfenen Frage steht noch aus. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG der vom LAG Düsseldorf und dem EuGH scheinbar vorgegebenen Richtung folgt, oder aber die Sachlage doch anders einschätzt.

Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass zur Einführung von Kurzarbeit die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich ist. Insofern ist dieser nicht schutzlos.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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