Kunden der EVO Informationssysteme GmbH ggfs. nicht zahlungspflichtig

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AIn einem Berufungsverfahren, das von mir angestossen wurde, hält das Oberlandesgericht Stuttgart einen Software-Lizenzvertrag der EVO von 2017 für unwirksam. Betroffen waren die Programme „EVOjetstream“ und „EVOcompetiti-
on“.

Verklagt worden war ein mittelständisches Unternehmen, das wegen unterbliebener Updates seine Zahlungen zurückbehalten hatte. Vor Gericht hatte ich für meine Mandantin geltend gemacht, die Zahlungsansprüche seien unbegründet. Dem hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr angeschlossen. Meine Mandantin muss daher Beträge von rund 10.000,- € nicht bezahlen und hat ggfs. Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit in Höhe von 5.000,- € pro Jahr.

Da es sich um einen Formular-Vertrag handelt, ist davon auszugehen, dass dies eine Vielzahl von Verträgen betrifft. Geschädigte Kunden haben daher ggfs. Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für mehrere Jahre. 

Das zuständige Landgericht hatte die Klage noch für begründet erachtet. Zukünftig müssen die erstinstanzlichen Gerichte  die Auffassung des Berufungsgerichts aber beachten, was zu einer einhelligen Verneinung der Zahlungsansprüche bzw. Bejahung der Rückzahlungsansprüche führen wird.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seine Rechtsauffassung bisher nur als vorläufige Auffassung geäußert, ausweislich der Begründung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es seine Auffassung nicht mehr komplett revidieren wird.

Betroffene Kunden können mich gerne kontaktieren zur Prüfung, ob Rückzahlungsansprüche für mehrere Jahre bestehen.  Hierzu können Sie mir gerne die Verträge mit der EVO GmbH übersenden, damit ich sie im Einzelnen prüfe.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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