Handyvertrag richtig kündigen: Worauf Kunden achten sollten
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Experten-Autorin dieses Themas
Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist beim Handyvertrag
Die meisten Handyverträge haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, also zwei Jahren, und verlängern sich danach stillschweigend ohne Mitwirkung des Kunden, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt worden sind. Eine Kündigung ist zum Ende der Mindestlaufzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist möglich.
Oft sind als Kündigungsfrist drei Monate oder ein Monat zum Laufzeitende vereinbart. Die Kündigung muss dann spätestens drei Monate beziehungsweise ein Monat vor Ende der Laufzeit beim Anbieter eingehen. Nach Ende der Mindestlaufzeit kann der Kunde den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Auf die automatische Verlängerung, die Möglichkeit einer rechtzeitigen Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist im Verlängerungszeitraum muss der Anbieter den Kunden rechtzeitig vor der Verlängerung des Vertrages hinweisen. Oft geschieht dies in den Rechnungen.
Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag beziehungsweise der Auftragsbestätigung oder Vertragszusammenfassung und den AGB. Bei vielen Anbietern sind die Vertragsunterlagen beziehungsweise Tarifdetails auch online in einem Kundenportal einsehbar.
Vorsorgliche Kündigung des Mobilfunkvertrags
Wer ausschließen will, die Kündigungsfrist zu verpassen, sollte den Vertrag gleich nach Abschluss kündigen. Bei dieser Vorgehensweise muss der Kunde sich aber rechtzeitig vor Auslaufen des Vertrages um einen neuen Vertrag kümmern, damit er nicht plötzlich ohne Mobilfunkvertrag dasteht.
Will der Kunde trotz erfolgter Kündigung doch beim bisherigen Anbieter bleiben und den Vertrag fortsetzen, ist dies in der Regel kein Problem. Die meisten Anbieter akzeptieren eine Rücknahme der Kündigung und bieten sogar oft günstigere Konditionen, einen Bonus oder verbesserte Leistungen – wie mehr Datenvolumen zum gleichen Preis –, damit der Kunde bleibt.
Verbraucherschutzrecht seit 01.12.2021
Seit Dezember 2021 gilt ein neues Verbraucherschutzrecht (im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt), nach dem Verträge mit Telekommunikationsanbietern nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sind. Dies gilt auch für Altverträge, also für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Die frühere Problematik, dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängerte, wenn man den Kündigungszeitpunkt verpasst hatte, gibt es daher nicht mehr.
Verbraucherschutzrecht für andere Verträge ab März 2022 und nur für Neuverträge
Für sonstige Verträge gilt das neue Verbraucherschutzrecht (im AGB-Recht geregelt) erst seit März 2022 und nur für Neuverträge. Danach verlängern sich Verträge nach der Erstlaufzeit – Mindestlaufzeit – nur noch auf unbestimmte Zeit und sind monatlich kündbar. Dies gilt beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, einen Vertrag mit einem Stromanbieter oder ein Abo. Für Altverträge bleibt es hier aber dabei, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängern kann, wenn er nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit beziehungsweise der jeweiligen Laufzeit gekündigt wurde.
Sonderkündigungsrecht beim Handyvertrag: Fristlose Kündigung
In bestimmten Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein außerordentliches – also fristloses – Kündigungsrecht.
Dauerhafte oder schwerwiegende Verletzung von Vertragspflichten durch den Anbieter
Kommt es zu erheblichen, dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Störungen – beispielsweise kein Empfang oder zugesagte Übertragungsgeschwindigkeit wird nicht eingehalten – oder korrigiert der Anbieter eine fehlerhafte Rechnung trotz Aufforderung nicht, kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Im Regelfall muss der Kunde den Anbieter zunächst zur Behebung der Störung beziehungsweise zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten auffordern und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen.
Verstreicht die Frist ergebnislos und ist dem Kunden die Einhaltung der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung können eine unberechtigte Sperre oder eine nicht erfolgte Reparatur eines defekten Handys bei einem Mobilfunkvertrag mit Handy sein.
Preiserhöhung und AGB-Änderung
Wenn der Anbieter während der Laufzeit den Preis erhöht – weil er sich dies in den AGB vorbehalten hat –, die Leistung ohne Anpassung des Preises kürzt oder die AGB ändert, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Unterrichtung über die Vertragsänderung erklärt werden.
Tod des Anschlussinhabers
Verstirbt der Anschlussinhaber, hat der Erbe des Verstorbenen ein Sonderkündigungsrecht. Im Regelfall muss man zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts die Sterbeurkunde als Beleg einreichen.
Umzug des Anschlussinhabers
Bietet der Anbieter am neuen Wohnort die Leistungen nicht an, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Er kann den Vertrag dann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann zum Zeitpunkt des Auszugs aus der alten Wohnung oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Bietet der Anbieter seine Leistungen auch am neuen Wohnort an, wird der Vertrag unverändert fortgesetzt. Vertragslaufzeit und sonstige Vertragsinhalte ändern sich nicht. Die Mindestlaufzeit beginnt also nicht von Neuem. Der Anbieter darf aber für den durch den Umzug entstandenen Aufwand ein angemessenes Entgelt verlangen.
Mobilfunkvertrag kündigen: Form der Kündigung
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form für die Kündigung vor. Sie muss also nicht schriftlich als normaler Brief oder Einschreiben mit Unterschrift erfolgen, sondern kann auch in Textform – beispielsweise als E-Mail, WhatsApp oder SMS – oder telefonisch ausgesprochen werden.
Bei vielen Anbietern ist die Kündigung auch über einen Kündigungsbutton auf der Internetseite oder über ein Online-Formular möglich. Aus Beweisgründen ist aber eine Kündigung zumindest in Textform empfehlenswert. Der Kunde hat in diesem Fall das Kündigungsschreiben in Form der E-Mail oder WhatsApp und die Übermittlungsbestätigung beziehungsweise Lesebestätigung als Nachweis für den Versand und den Zugang der Kündigung beim Anbieter. Problematisch wird diese Art des Kündigungsnachweises jedoch dann, wenn es um den Beweis des Zugangs der Kündigung geht, so dass Sie jedenfalls auf der sicheren Seite sind, wenn Sie entweder eine Kündigungsbestätigung von dem Anbieter – auch in Form einer automatischen Empfangsbestätigung möglich – erhalten oder vorsorglich (etwa, wenn Sie keine Kündigungsbestätigung erhalten) schriftlich kündigen und Ihr Kündigungsschreiben zumindest per Einschreiben versenden. Vorsorglich sollte aber in den AGB nachgeprüft werden, ob es dort Regelungen zur Form der Kündigung gibt.
Handyvertrag kündigen: Vorlage für die Kündigung
Kündigen Sie Ihren Handyvertrag mit unserem praktischen Kündigungsschreiben als PDF-Vorlage.
[Anschrift Kunde]
[Anschrift Mobilfunkanbieter]
[Datum]
Kündigung Mobilfunkvertrag zum [Datum]
Kunde: ___________________
Kundennummer: ___________________
Mobilfunknummer: _________________
Vertragsnummer: __________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden Mobilfunkvertrag zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung und das Datum des Vertragsendes.
Außerdem widerspreche ich der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken und widerrufe die erteilte Einzugsermächtigung zum Ende des Vertrages. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Anmerkungen zur Kündigungsvorlage
Damit die Kündigung zugeordnet werden kann, sollte im Betreff der Name des Kunden, die Mobilfunknummer, um die es geht, und die Kundennummer angegeben werden. Insbesondere wenn es mehrere Verträge mit dem Mobilfunkanbieter gibt, muss klar erkennbar sein, welcher Vertrag gekündigt werden soll.
Es empfiehlt sich zudem, um eine Bestätigung des Erhalts der Kündigung und des Datums des Vertragsendes zu bitten. So ist schnell klar, ob der Anbieter die Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt akzeptiert oder nicht.
Kündigung Handyvertrag: Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Auf Wunsch kann man bei einem Anbieterwechsel die bisherige Nummer mitnehmen. Dafür ist lediglich ein Antrag nötig. Es bietet sich an, schon im Kündigungsschreiben um die Freigabe der Rufnummer für die Portierung zum neuen Anbieter zu bitten. Die Rufnummernmitnahme kann bis einen Monat nach Ende des alten Vertrages beantragt werden. Erfolgt die Mitnahme und technische Aktivierung der Nummer nicht am vereinbarten Tag oder am folgenden Arbeitstag, steht dem Kunden eine Entschädigung von 10 € pro Tag zu.
Die Rufnummernmitnahme ist kostenlos. Viele Anbieter geben sogar einen Rabatt, wenn der Kunde seine Rufnummer vom alten Anbieter mitnimmt. Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung maximal einen Arbeitstag unterbrochen sein.
Kündigung durch neuen Anbieter
Wenn der Kunde schon weiß, zu welchem neuen Anbieter er wechselt, kann die Kündigung und die Rufnummernmitnahme auch durch den neuen Anbieter erfolgen. Für eine reibungslose Abwicklung sollte der neue Anbieter möglichst frühzeitig beauftragt werden und nicht erst am letzten Tag der Kündigungsfrist.
Anbieterwechsel: Widerrufsrecht innerhalb der ersten 14 Tage
Wurde der Vertrag online oder telefonisch abgeschlossen – für im Shop geschlossene Verträge gilt dies nicht –, kann er innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Kunde sollte in diesem Fall die Kündigung beim alten Anbieter samt Portierungsauftrag umgehend zurücknehmen – die Rücknahme einer Kündigung ist rechtlich eigentlich nicht möglich, viele Anbieter akzeptieren dies aber trotzdem – oder sich zeitnah einen neuen Anbieter suchen.
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13.08.2015 Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte„… Brother Awards 2006 verdeutlicht dies: Bei Rechtsschutzversicherungen sind häufig zwei Schadensfälle innerhalb eines Jahres der Grund einer Kündigung. Sollte man also ggf. unverschuldet …“ Weiterlesen
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11.12.2008 Rechtsanwalt Marc Oliver Giel„… dem Anbieter den Widerruf. Eine ordentliche Kündigung ist bei einem Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen. Das kennt jeder Verbraucher von seinem Handyvertrag. Auf jeden Fall …“ Weiterlesen