Kurze Verjährung nach WpHG bei Cross Currency Swaps nicht anwendbar

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Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2011, Az.: 34 O 26336/10

Das Landgericht München I hat die UniCredit Bank AG zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Empfehlung von Cross Currency Swaps (CCS) an einen Privatanleger verurteilt. Dem von Linhardt Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten wurde Schadensersatz i.H.v. rund € 430.000,00 sowie die Freistellung von sämtlichen weiteren sich noch ergebenden Schäden zugesprochen. Ein noch laufendes Geschäft ist rückabzuwickeln.

Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei dem Kläger um einen konservativ-sicherheitsorientierten Anleger. Die Bank hat diesen nach Überzeugung des Gerichts weder anleger- noch anlagegerecht beraten.

Die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung seien bei der hier streitgegenständlichen Art von Geschäften besonders hoch anzusetzen. Da es sich bei den CCS-Geschäften um Geschäfte mit einem doppelten Risiko (Zinsschwankungen und Währungsschwankungen) handle, müsse die Beklagte in besonderer Weise auf den Anlagezweck und die Risikobereitschaft des Klägers eingehen. Es stelle sich sogar die Frage, ob Anlagen in CCS-Geschäfte Privatkunden seitens von Banken überhaupt angeboten werden dürften.

Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Bank selbst die CCS-Geschäfte als wesentlich riskanter eingestuft hatte als CMS Spread Ladder Swap-Geschäfte, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, zugrunde lagen. Durch Zeugenaussage wurde bestätigt, dass für Kunden bei CMS-Geschäften intern Sicherheiten i. H. v. 10 % des Nominalbetrages, für CCS-Geschäfte i. H. v. 30 % des Nominalbetrages vorliegen mussten.

Der Kläger sei weder über einen möglichen Totalverlust noch über die Eigenschaften eines Derivategeschäftes aufgeklärt worden. Die Besonderheit des Derivategeschäftes liege darin, dass der Kunde mit Vertragsschluss eigentlich keine Gegenleistung erwerbe, sondern nur eine Wette eingehe. Die Bank schließe die Wette aber nur unter der Bedingung ab, dass der Kunde eine – nach Ansicht der Bank – hinreichende Sicherheitsleistung erbringe. Die Ansprüche seien – unabhängig von der Frage der vorsätzlichen Falschberatung – nicht verjährt. § 37a WphG a. F. komme nicht zur Anwendung. Schadensersatzansprüche aus Falschberatung im Zusammenhang mit Verträgen über Derivate beginnen nach Ansicht des Gerichts erst mit Eintritt des Schadens, d. h. mit Schließen der Position zu laufen. Bei einem Derivat liege bei Vertragsschluss kein Erwerb von Wertpapieren vor, sondern eine Wette. Ein Schaden aus einer Wette realisiere sich erst bei der sog. Glattstellung.

Das Landgericht München I begegnet damit der Problematik, dass Schadensersatzansprüche aus der pflichtwidrigen Empfehlung von Swapgeschäften häufig bereits verjähren würden, bevor sie ausgelaufen sind und sich der vollumfängliche Schaden – nach Austausch der Schlusszahlungen – realisiert.

Vor diesem Hintergrund ist auch den Geschädigten, deren Forderungen nach § 37a WphG a. F. bereits verjährt wären (= 3 Jahre nach Abschluss des Geschäftes), zu raten, ihre Ansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte


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