Ladung zum Haftantritt und der drohende Verlust des Arbeitsplatzes

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Haftantritt kommt immer zum ungünstigsten Zeitpunkt. Gerade dann, wenn der Arbeitsplatz gehalten werden soll, bieten sich dem Delinquenten gute Möglichkeiten, von Anfang an aus der Haft heraus im Rahmen des offenen Vollzugs, bzw. später als Freigänger weiter arbeiten zu gehen.

Erfahrungsgemäß werden die entsprechenden Anträge erst viel zu spät gestellt, sodass der zuständige Vollzugsbeamte nicht in der gebotenen Eile handeln kann.

Grundsätzlich gibt es von Gesetzeswegen in den entsprechenden Strafvollzugsgesetzen keine Verpflichtung, den Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen, sofern nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen wird oder die Möglichkeit des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird.

Wichtig ist, um von vornherein in den oben genannten Vollzugsgenuss zu kommen, bereits mehrere Wochen vorher der JVA die Arbeitsstelle zu benennen, damit diese den Arbeitsplatz begutachten können – ein zwingendes Erfordernis, ehe einem Häftling die Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb der JVA gestattet wird.

Insoweit ist die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses ein deutliches Indiz dafür, dass er sich gerade nicht dem Vollzug zu entziehen gedenkt.

Zu beachten ist jedoch, dass die zu verbüßende Freiheitsstrafe unter Einrechnung einer Haftentlassung zum 2/3 Zeitpunkt nicht länger als 18 Monate andauert, sodass die zu verbüßende Freiheitsstrafe 2 Jahre und 3 Monate nicht übersteigen sollte.

Der Faktor „rechtzeitiges Handeln vor dem Haftantritt“ macht den Unterschied, will man den Arbeitsplatz behalten.

Die kanzleiinterne Statistik kommt zu dem Ergebnis, dass nur 3 von 10 Mandanten rechtzeitig nach Rechtskraft des Urteils die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

Von denen, welche zeitnah handeln, hatten 9 von 10 Mandanten mit der beschriebenen Vorgehensweise Erfolg.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Patrick Senghaus

Beiträge zum Thema