Ladung zum Strafantritt – der sog. Stellungsbefehl
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Ausgangslage
Eine Ladung zum Strafantritt erfolgt durch die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Dem liegt meistens ein Urteil zugrunde, durch das der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe ohne (Aussetzung der Vollstreckung zur) Bewährung verurteilt worden ist oder der Widerruf einer Bewährung. In selteneren Fällen kann aber schon ein unbezahltes Knöllchen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe und einem Stellungsbefehl führen.
Die Ladung zum Strafantritt fordert den Betroffenen auf, sich innerhalb einer Frist von (regelmäßig) einer Woche ab Zugang der Ladung in einer bestimmten JVA (Justizvollzugsanstalt) zu melden
Folgen des Strafantritts
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen hat für die Betroffenen regelmäßig weitreichende Folgen; es droht der Verlust der Wohnung, der Arbeitsstelle und Auswirkungen auf soziale Bindungen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Partner.
Strafanritt vermeiden
Ob die Ladung zum Strafantritt endgültig ist oder ob für den Betroffenen noch etwas zu retten ist, hängt stark vom Einzelfall des Betroffenen ab und bedarf unbedingt der Einsicht in die Vollstreckungsakte.
Dabei können sich dann aber für den Betroffenen Möglichkeiten auftun, durch die ein Aufschub der Strafe erreicht werden kann oder sogar eine Zurückstellung für eine Therapie (§35 BtMG) unter Anrechnung der Therapiezeit und Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung (§36 BtMG), wenn aus den Urteilsgründen oder sonst feststeht, dass die Taten, die der zu vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegen, auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sind.
Wer eine Ladung zum Strafantritt erhält und mit der Vollstreckung oder dem Zeitpunkt nicht einverstanden ist, sollte sich umgehend an auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden, rät der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering aus Hamm. So kann auch kurzfristig noch geklärt werden, ob die Haftstrafe tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellungsbefehls angetreten werden muss.
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