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Zeugen – auf Ladung der Polizei verpflichtet, zu erscheinen und auszusagen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Zeugen müssen Ladungen der Staatsanwaltschaft oder Ladungen in deren Auftrag durch die Polizei Folge leisten.
  • Die Zeugen haben jedoch das Recht auf einen Anwalt und sollten ihre Zeugenrechte kennen.
  • Wer trotz Ladung nicht erscheint, dem droht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Wer Post von der Polizei bekommt, dem schwant meist nichts Gutes. Auch wer nur als Zeuge zu einem Termin geladen wird, ist vor unbequemen Fragen nicht sicher. Während früher ein Zeuge der Ladung der Polizei nicht Folge leisten musste, hat sich mit der letzten Reform zum 24.08.2017 die Rechtslage geändert:

Auf Ladung der Staatsanwaltschaft

Das Gesetz regelt in § 163 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO), dass Zeugen auf Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, vor deren Ermittlungspersonen zu erscheinen. Das heißt, wenn die Ladung von einer Polizeidienststelle kommt, muss man die Ladung genau prüfen. So ist entscheidend, ob die Ladung im „Auftrag“ der Staatsanwaltschaft erfolgt. Geht aus dem Schreiben hervor, dass die Polizei hier im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt, dann ist die Ladung ebenfalls verpflichtend. Handelt die Polizei dagegen nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft, dann besteht auch keine Pflicht, der Ladung Folge zu leisten. Allerdings kann ein Verteidiger eine Ladung der Staatsanwaltschaft aus der Welt schaffen, wenn er der Staatsanwaltschaft telefonisch erklären kann, dass der Geladene von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird. Die Staatsanwaltschaft sollte dann von der Vernehmung Abstand nehmen, da diese nur eine lästige „Förmlichkeit“ darstellen würde. 

Nicht zur Aussage verpflichtet

Besteht also aufgrund einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder einer Ladung in deren Auftrag eine Pflicht zum Erscheinen, sind die Geladenen grundsätzlich auch verpflichtet auszusagen.

Allerdings haben die Zeugen das Recht, dass ein Rechtsanwalt anwesend sein darf. Auch stehen den Zeugen in den im Gesetz genannten Fällen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu: So hat der Zeuge das Recht zu schweigen, wenn er mit den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens in gerader Linie verwandt ist, also wenn sie voneinander abstammen wie Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel, wenn also zum Beispiel der Tatverdächtige der Vater oder die Tochter des Zeugen ist, oder mit dem Beschuldigten verlobt oder verheiratet ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich bei der Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum dritten Grad. Zu der Seitenlinie bis zum dritten Grad zählen Neffen und Nichten sowie Tanten und Onkel. Das Schweigerecht erstreckt sich auch auf die Verwandtschaft des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Zeuge bis zum zweiten Grad mit dem Beschuldigten verschwägert ist oder war. So sind beispielsweise die Geschwister und die Großeltern des Ehegatten im zweiten Grad mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Zudem hat der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn er sich selbst oder einen der oben bezeichneten Angehörigen durch die Aussage belasten würde. Das ist der klassische Fall, wenn der fremde Täter einen Angehörigen als Mittäter hatte, von dem die Polizei noch nichts weiß.

Folgen bei Weigerung

Weigert sich der Geladene, der Ladung Folge zu leisten, dann kann die Staatsanwaltschaft als Maßnahme ein empfindliches Ordnungsgeld verhängen oder Haft beantragen. Eine Einschaltung eines Verteidigers ist zudem geboten, wenn der Geladene sich der Gefahr aussetzen würde, sich selbst oder einen Angehörigen zu belasten, und von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, sollte der Anwalt das Auskunftsverweigerungsrecht durchsetzen.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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